1880. 53
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stüch vom Jahre 1880.
LXVII. Verordnung
vom 9. Juli 1880,
die Nachsendung von Briefen mit Postzustellungsurkunden, sowie die
Behandlung der nach §F. 167 der Civilprozeßordnung zum Zweck der
Zustellung niedergelegter Schriftstücke betreffend.
Im Anschluß an die nachstehend abgedruckten Bestimmungen der Reichs-Post.“
verwaltung vom 27. Decbr. 1879 und 19. April 1880 über die Nachsendung und
Niederlegung von Briefen mit Poslzustellungsurkunden verordnen wir mit Höchster
Genehmigung Serenissimi, was folgt:
I!) Ob auf dem zu 1 der Bestimmungen vom 27. Dechr. 1879 bezeichneten
Wege die Nachsendung eines zum Zwecke der Zustellung der Post zu übergebenden
Briefes zu verlangen sei, ist bei den von Amtswegen zu bewirkenden Zuslellungen
durch die Behörde oder den Beamten, welche die Zustellung angeordnet haben, bei
andern Zustellungen durch die betreibende Partei zu bestimmen.
2) Der Gerichtsschreiber hat eintretenden Falles das guzustellende Schriftstück,
oder wenn er die Post unmittelbar um Bewirkung der Zustellung ersucht, den der.
selben zu übergebenden Brief der erlassenen Bestimmung gemäß mit dem erforderlichen
Vermerke zu versehen.
3) Der Gerichtsschreiber hat in der Aufschrift des der Post zu übergebenden
Briefes das Verlangen der Nachsendung nur auf Grund des erwähnten Vermerks
des Gerichtsschreibers oder auf Anweisung der Partei, in deren Auftrag die Zu-
stellung erfolgen soll, zu vermerken.
4) Die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte haben die bei ihnen nach 8. 167
der Civilprozeßordnung niedergelegten und un dem Cnmpfangeberechtigten nicht ab-
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzsammlung XXXA
2 in Rudolstadt am 31. Juli 1880.