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geholten Schriftstücke nach Ablauf von sechs Monaten nach der Niederlegung an
den Gerichtsvollzieher, welcher niedergelegt hat, oder an die Postanstalt, welche
niedergelegt hat, zurückzugeben.
5) Die Gemeindevorstände haben die zum Zweck der Zustellung von einem
Gerichtsvollzieher oder einem Postboten bei ihnen niedergelegten Schriftstücke gleich-
falls sechs Monate vom Tage der Niederlegung ab aufzubewahren, nach Ablauf
dieser Frist aber, Falls sie nicht inzwischen von dem Adressaten abgeholt sind, ge-
legentlich zurückzugeben und zwar
a) wenn die Niederlegung durch einen Postboten erfolgt ist, an die Postanstalt
des Orts oder an einen Postboten bei der dienstlichen Anwesenheit desselben
im Orte,
b) wenn ein Gerichtsvollzieher die Niederlegung bewirkt hat, an die Gerichts-
schreiberei des Amtsgerichts oder an einen im Orte dienstlich anwesenden Diener
des Amtgerichts oder Gerichtsvollzieher.
6) Die Gerichtsvollzieher haben auf Verlangen der Gemeindevorstände und der
Postanstalten die bei denselben durch einen Gerichtsvollzieher niedergelegten Schrift,
stücke, welche nicht mehr aufbewahrt werden sollen, in Empfang zu nehmen und diejenigen
Schriftstücke, welche nicht von ihnen selbst niedergelegt sind, an den Gerichtsvollzieher,
welcher sie niedergelegt hat, oder an die Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts abzuliefern.
Die Gerichtsschreiberei übergiebt die ihr abgelieferten Schriftstücke dem Gerichts-
vollzieher, welcher niedergelegt hat.
7) Die Gerichtsvollzieher haben die an sie zurückgelangenden Schriftstücke zu
öffnen und diejenigen Theile derselben, welche nicht blos ihrem Inhalte nach dem
Empfänger mitgetheilt werden sollten, sondern als Urkunden einen selbständigen
Werth haben (z. B. Schuldverschreibungen, Wechsel), ihren Austraggebern zurück-
zugeben.
8) Die Verichtungen eines Gerichtsvollziehers, welcher nicht mehr bei demselben
Amtgerichte im Amte ist, sind von der Gerichtsschreiberei des Amtsgerichts wahr-
zunehmen.
9) Die nach Nr. 7 nicht zurückzugebenden Theile der Schriftstũcke unterliegen
der sofortigen Cassation. Gerichtsvollzieher dürfen dieselben zwar an ihren Auftrag-
geber guechials zurückgeben oder vernichten, aber weder verkaufen noch anderweit
verwend