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10) Die Gerichtsvollzieher haben die zum Zweck der Zustellung nach §. 167
der (Kivilprozeßordnung niederzulegenden Schriststücke in Briefform zusammenzulegen
und außen mit der Adresse des bestimmten Empfängers, sowie mit ihrem eigenen
Namen zu bezeichnen.
Rudolstadt, den 9. Juli 1880. #
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Berlin, den 27. Decbr. 1879.
Bestimmungen über die Nachsendung und Niederlegung von
Briefen mit Post- Zustellungsurkunden.
I. Briefe mit Zustellungourkunden, welche von Gerichten, Gerichtsvoll-
ziehern oder Gerichtsschreibern zur Post eingeliefert werden, sollen, falls der
Empfänger den Bestimmungsort verlassen hat und die Zustellung an diesem Orte
nicht erfolgen kann, im Allgemeinen nur dann nachgesendet werden, wenn der
neue Aufenthaltsort des Empfängers mit dem ersten Bestimmungsorte der Sendung
in demselben Amtsgerichtsbezirke belegen ist.
Sofern jedoch in der Aufschrift des Briefes vermerkt ist:
„Nachzusenden innerhalb des Landgerichtsbegirks“
oder
„Nachzusenden innerhalb des Deutschen Reichs“,
so ist dem hierdurch ausgesprochenen Verlangen nachzukommen.
Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche von nicht gerichtlichen Be-
hörden oder von Privatpersonen eingeliefert werden, sind eintretenden Falls
innerhalb des Deutschen Neichs nachzusenden, wenn nicht die Aufschrift des Briefes
eine beschränkende Beslimmung enthält.
Insoweit nach Vorstehendem die Nachsendung von Briesen mit Post-Zustellungs=
urkunden nicht ausführbar ist, sind die Briefe als unbestellbar zu behandeln.
In allen Fällen sind die auf die Nachsendung der Briefe bezüglichen postmäßigen
Vermerke nicht nur in der Aufschrift der Briefe, sondern auch gleichlautend
im Kopf der Zustellungsurkunde niederzuschreiben.
II. Briefe mit Posl-Zustellungsurkunden, welche in Ausführung der Bestim-
mungen im §. 10 der Anweisung über das Versahren, betreffend die postamtliche
Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunden, bei den Postanstalten nieder-