Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 55 
10) Die Gerichtsvollzieher haben die zum Zweck der Zustellung nach §. 167 
der (Kivilprozeßordnung niederzulegenden Schriststücke in Briefform zusammenzulegen 
und außen mit der Adresse des bestimmten Empfängers, sowie mit ihrem eigenen 
Namen zu bezeichnen. 
Rudolstadt, den 9. Juli 1880. # 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Berlin, den 27. Decbr. 1879. 
Bestimmungen über die Nachsendung und Niederlegung von 
Briefen mit Post- Zustellungsurkunden. 
I. Briefe mit Zustellungourkunden, welche von Gerichten, Gerichtsvoll- 
ziehern oder Gerichtsschreibern zur Post eingeliefert werden, sollen, falls der 
Empfänger den Bestimmungsort verlassen hat und die Zustellung an diesem Orte 
nicht erfolgen kann, im Allgemeinen nur dann nachgesendet werden, wenn der 
neue Aufenthaltsort des Empfängers mit dem ersten Bestimmungsorte der Sendung 
in demselben Amtsgerichtsbezirke belegen ist. 
Sofern jedoch in der Aufschrift des Briefes vermerkt ist: 
„Nachzusenden innerhalb des Landgerichtsbegirks“ 
oder 
„Nachzusenden innerhalb des Deutschen Reichs“, 
so ist dem hierdurch ausgesprochenen Verlangen nachzukommen. 
Briefe mit Post-Zustellungsurkunden, welche von nicht gerichtlichen Be- 
hörden oder von Privatpersonen eingeliefert werden, sind eintretenden Falls 
innerhalb des Deutschen Neichs nachzusenden, wenn nicht die Aufschrift des Briefes 
eine beschränkende Beslimmung enthält. 
Insoweit nach Vorstehendem die Nachsendung von Briesen mit Post-Zustellungs= 
urkunden nicht ausführbar ist, sind die Briefe als unbestellbar zu behandeln. 
In allen Fällen sind die auf die Nachsendung der Briefe bezüglichen postmäßigen 
Vermerke nicht nur in der Aufschrift der Briefe, sondern auch gleichlautend 
im Kopf der Zustellungsurkunde niederzuschreiben. 
II. Briefe mit Posl-Zustellungsurkunden, welche in Ausführung der Bestim- 
mungen im §. 10 der Anweisung über das Versahren, betreffend die postamtliche 
Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunden, bei den Postanstalten nieder-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.