Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

60 1880. 
b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung) 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Beide Lutgnierame "% Beide Signallaternen 
müssen schräg rechts nach 4 am Telegraphenmaste zeigen 
oben gerichtet sein (unter #“ ach, Innen (dem Bahnhofe 
einem Winkel v. etwa 450). zugekehrt) weißes Licht und 
D. nach Außen sind dieselben ge- 
blendet. 
4— 
Die. Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die 
Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde 
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig. 
III. 
Die Bestimmungen unter 1 und II treten mit dem I. October 1880 in Kraft. 
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestim- 
mungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum 
vorgedachten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der 
betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes ange- 
messene Fristen bewilligt werden. 
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen Aus- 
führungsbeslimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamt mitzutheilen. 
Berlin, den 20. Juni 1880. 
Der Reichskanzler. 
von Bismarck.