60 1880.
b. Für das abzweigende Geleis (Ablenkung)
bei Tage: bei Dunkelheit:
Beide Lutgnierame "% Beide Signallaternen
müssen schräg rechts nach 4 am Telegraphenmaste zeigen
oben gerichtet sein (unter #“ ach, Innen (dem Bahnhofe
einem Winkel v. etwa 450). zugekehrt) weißes Licht und
D. nach Außen sind dieselben ge-
blendet.
4—
Die. Herstellung hiervon abweichender Signale am Telegraphenmast für die
Einfahrt oder die Ausfahrt ist nur mit Genehmigung der zuständigen Landesbehörde
unter Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes im Einzelfalle zulässig.
III.
Die Bestimmungen unter 1 und II treten mit dem I. October 1880 in Kraft.
Insofern auf einzelnen Bahnen die Einführung der durch vorstehende Bestim-
mungen angeordneten Signalvorrichtungen ohne besondere Schwierigkeiten bis zum
vorgedachten Termin nicht zu bewirken ist, können für deren Ausführung von der
betreffenden Landesregierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amtes ange-
messene Fristen bewilligt werden.
Die von den Aussichtsbehörden oder Eisenbahn-Verwaltungen erlassenen Aus-
führungsbeslimmungen sind dem Reichs-Eisenbahnamt mitzutheilen.
Berlin, den 20. Juni 1880.
Der Reichskanzler.
von Bismarck.