Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

64 1880. 
u) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht), 
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht), 
„DC) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends), 
4) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst. 
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom 
1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. October 
bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d 
werden, den örklichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt. 
. 4. 
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können. 
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die 
vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile 
desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte 
eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der 
äußersten bz. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder 
durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch 
Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu 
einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum 
Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. Ist keine Bestimmung über die 
Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt 
die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet 
statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unaus. 
führbar erweist. 
II. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagerd"“, 
„postlagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig. 
8. 5. 
Eintheilung der Telegramme. 
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende 
Gattungen: 
Staatstelegramme, 
Telegraphen-Diensttelegramme, 
u) dringende 
) gewöhrnliche 
S— 
Privattelegramme.
	        
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