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u) Anstalten mit ununterbrochenem Dienst (Tag und Nacht),
b) Anstalten mit verlängertem Tagesdienst (bis Mitternacht),
„DC) Anstalten mit vollem Tagesdienst (bis 9 Uhr Abends),
4) Anstalten mit beschränktem Tagesdienst.
Die Dienststunden der Anstalten unter b und c beginnen in der Zeit vom
1. April bis Ende September um 7 Uhr Morgens, in der Zeit vom 1. October
bis Ende März um 8 Uhr Morgens. Die Dienststunden der Anstalten unter d
werden, den örklichen Bedürfnissen entsprechend, für jeden Ort besonders festgestellt.
. 4.
Orte, nach welchen Telegramme gerichtet werden können.
I. Telegramme können nach allen Orten aufgegeben werden, nach welchen die
vorhandenen Telegraphenverbindungen auf dem ganzen Wege oder auf einem Theile
desselben die Gelegenheit zur Beförderung darbieten. Ist am Bestimmungsorte
eine Telegraphenanstalt nicht vorhanden, so erfolgt die Weiterbeförderung von der
äußersten bz. der seitens des Aufgebers bezeichneten Telegraphenanstalt entweder
durch die Post, oder durch Eilboten, oder durch Post und Eilboten, oder durch
Estafette. Der Aufgeber eines Telegramms kann verlangen, daß dasselbe bis zu
einer von ihm bezeichneten Telegraphenanstalt telegraphisch und von dort bis zum
Bestimmungsorte durch die Post befördert werde. Ist keine Bestimmung über die
Art der Weiterbeförderung getroffen, dann wählt die Ankunfts-Telegraphenanstalt
die zweckmäßigste Art derselben nach ihrem besten Ermessen. Das Gleiche findet
statt, wenn die vom Aufgeber angegebene Art der Weiterbeförderung sich als unaus.
führbar erweist.
II. Die Aufgabe der Telegramme mit der Bezeichnung „amtslagerd"“,
„postlagernd“ oder „bahnhoflagernd“ ist zulässig.
8. 5.
Eintheilung der Telegramme.
I. Die Telegramme zerfallen rücksichtlich ihrer Behandlung in folgende
Gattungen:
Staatstelegramme,
Telegraphen-Diensttelegramme,
u) dringende
) gewöhrnliche
S—
Privattelegramme.