1880. 65
Bei der Beförderung genießen die Staatstelegramme, welche als solche bezeichnet
und durch Siegel oder Stempel beglaubigt sein müssen, vor den übrigen Telegram-
men, die Telegraphen-Diensttelegramme vor den Privattelegrammen und die dringenden
Privattelegramme vor den gewöhnlichen Privattelegrammen den Vorzug.
II. In Bezug auf die Abfassung der Telegramme sind zu unterscheiden:
1. Telegramme in offener Sprache,
2. Telegramme in verabredeter Sprache,
3. Telegramme in chiffrirter Sprache.
III. Die Telegramme in offener Sprache müssen in deutscher Sprache oder
in einer derjenigen Sprachen, welche durch die Telegraphenverwaltung als sonst noch
zugelassen bekannt gemacht werden, der Art abgefaßt sein, daß der Inhalt einen
verständlichen Simm hat. Für Telegramme, welche streckenweise, oder ausschliehlich
durch Telegraphen der innerhalb des Deutschen Reiches gelegenen Eisenbahnen zu
befördern sind, ist jedoch die Fassung in deutscher Sprache Bedingung, soweit nicht
für einzelne Bahnen und Stationen der Gebrauch fremder Sprachen ausdrücklich
nachgegeben wird.
IV. Telegramme in verabredeter Sprache werden aus Wörtern zusammen-
gesetzt, welche, obwohl jedes für sich eine sprachliche Bedeutung hat, keine für die
betreffenden Dienststellen verständlichen Säße bilden. Diese Wörter werden aus
Wörterbüchern eninommen, welche für die Korrespondenz in verabredeter Sprache
zugelassen worden sind. Jedes Telegramm darf nur aus Wörtern bestehen, welche
einer und derselben Sprache (vergl. unter III) angehören. Eigennamen dürfen bei
der Ausstellung der Wörterbücher nicht verwendet werden. Dieselben werden bei
der Abfassung der Telegramme in verabredeter Sprache nur mit ihrer Bedeutung in
offener Sprache zugelassen. Die Aufgabeanstalt kann die Vorlegung des Wörter-
buches fordern, um die Ausführung der vorstehenden Vorschriften einer Prüsung zu
unterziehen.
Als Telegramme in chiffrirter Sprache werden angesehen:
u) diejenigen Telegramme, deren T Text aus Z
5) diejenigen Telegramme, welche entweder Reihen voer Gruppen von iffern
oder Buchstaben, deren Bedeutung der Aufgabeanstalt nicht bekannt ist,
oder Wörter, Namen oder Zusammensügungen von Buchstaben enthalten,
welche die für die offene oder verabredete Sprache geforderten Bedingungen
nicht erfüllen.