Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 07 
V. Für die Hinterlegung, bz. Amvendung einer abgekürzten Ausschrift bei 
einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im 
Voraus zu entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht 
verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. December des Jahres, für welches die 
Gebühr entrichtet worden ist. 
VI. Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der 
bezahlten Antworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit, 
der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der eiwa gewünschten eigenhändigen 
(nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen) 
Bestellung des Telegramms, ferner des bezahlten Eilboten 2c. müssen zwischen 
Klammern unmittelbar vor der Aufschrift, die etwaige Beglaubigung (vergl, §. 1 Il) 
muß hinter der Unterschrift stehen. Bei diesen Angaben können folgende Abkürzungen 
gebraucht werden: 
(b.) für „dringendes Telegramm", 
(R. P.) für „Antwort bezahlt“, 
(I. C.) für „verglichenes Telegramm“, 
(C. R.) für „Empfangsanzeige", 
(F. S.) für „nachzusenden“, 
(P. PF.) für „Post bezahlt“, 
(X. P.) für „Eilboten bezahlt“, 
(R. O.) für „offen zu bestellendes Telegramm“. 
VII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen 
Ansorderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen 
werden; die Folgen ungenauer bz. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Ab- 
sender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehleuden 
nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beauspruchen. 
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Aufgabe von Telegrammen. 
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr 
eröffneten Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolgen. 
II. Telegramme können auch bei den Bahnposten auf Eisenbahnen, und zwar 
in der Regel mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur 
Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphen=
	        
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