1880. 07
V. Für die Hinterlegung, bz. Amvendung einer abgekürzten Ausschrift bei
einer Telegraphenanstalt ist eine Gebühr von 30 Mark für das Kalenderjahr im
Voraus zu entrichten. Diese Vergünstigung erlischt, falls die Verabredung nicht
verlängert wird, mit dem Ablauf des 31. December des Jahres, für welches die
Gebühr entrichtet worden ist.
VI. Die etwaigen Angaben bezüglich der Zustellung an den Empfänger, der
bezahlten Antworten, der Empfangsanzeigen, der Vergleichung, der Dringlichkeit,
der Nachsendung, der Weiterbeförderung, der eiwa gewünschten eigenhändigen
(nur an den Empfänger selbst zu bewirkenden) oder offenen (unverschlossenen)
Bestellung des Telegramms, ferner des bezahlten Eilboten 2c. müssen zwischen
Klammern unmittelbar vor der Aufschrift, die etwaige Beglaubigung (vergl, §. 1 Il)
muß hinter der Unterschrift stehen. Bei diesen Angaben können folgende Abkürzungen
gebraucht werden:
(b.) für „dringendes Telegramm",
(R. P.) für „Antwort bezahlt“,
(I. C.) für „verglichenes Telegramm“,
(C. R.) für „Empfangsanzeige",
(F. S.) für „nachzusenden“,
(P. PF.) für „Post bezahlt“,
(X. P.) für „Eilboten bezahlt“,
(R. O.) für „offen zu bestellendes Telegramm“.
VII. Telegramme, deren Aufschrift den in vorstehenden Punkten vorgesehenen
Ansorderungen nicht entspricht, sollen zwar dennoch zur Beförderung angenommen
werden; die Folgen ungenauer bz. unvollständiger Angaben sind jedoch vom Ab-
sender zu tragen. Derselbe kann eine nachträgliche Vervollständigung des Fehleuden
nur gegen Aufgabe und Bezahlung eines neuen Telegramms beauspruchen.
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Aufgabe von Telegrammen.
I. Die Aufgabe von Telegrammen kann bei jeder für den Telegraphenverkehr
eröffneten Telegraphenanstalt (allenfalls brieflich) erfolgen.
II. Telegramme können auch bei den Bahnposten auf Eisenbahnen, und zwar
in der Regel mittels der an den Bahnpostwagen befindlichen Briefeinwürfe, zur
Beförderung an die nächste Telegraphenanstalt eingeliefert, sowie den Telegraphen=