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boten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Post-
sendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. ·
.n An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn
mit diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von
Telegrammen ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung
von egrannen bahatttr werden.
. i der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die
— kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm
zur Erhebung.
wWerda iann.
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden
Regeln:
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegrammes zum Zwecke
der Beförderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten
Unterscheidungszeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt.
b) Der Name der Abgongsanstalt, der Tag des Monaks, die Stunde und
Minute der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zu-
zustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben
ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden
sie bei der Wortzählung mitgerechnet.
) Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch
die Ausführungsübereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen
Telegraphe#wertrage eingeführten) Morstalphabet festgesetzt. Bei Worten
mit mehr als 15 Buchstaben wird der Ueberschuß, immer bis zu 15
Buchstaben, für ein weiteres Wort gezählt.
4) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele
Wörter, als zu ihrer Bildung dienen.
) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für eben so viel
einzelne Wörter gezählt.
4) Dem Sprachgebrauch zunenusen Zisaunmenzie hungen oder Verände-
rungen von Wörtern sind nicht zulä
Es werden jedoch die Gigenhanen. von Städten und Personen, die
Namen von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel,