Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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boten und den Landbriefträgern bei der Bestellung von Telegrammen oder Post- 
sendungen zur Besorgung der Aufgabe übergeben werden. · 
.n An größeren Verkehrsorten können sämmtliche Postanstalten, auch wenn 
mit diesen eine Telegraphenbetriebsstelle nicht verbunden ist, zur Annahme von 
Telegrammen ermächtigt, auch kann die Benutzung der Briefkasten zur Auflieferung 
von egrannen bahatttr werden. 
. i der Mitnahme der Telegramme durch die Telegraphenboten und die 
— kommt eine Zuschlagsgebühr von 10 Pfennig für jedes Telegramm 
zur Erhebung. 
wWerda iann. 
Bei Ermittelung der Wortzahl eines Telegramms gelten die folgenden 
Regeln: 
a) Alles, was der Aufgeber in die Urschrift seines Telegrammes zum Zwecke 
der Beförderung niederschreibt, mit Ausnahme der unter i aufgeführten 
Unterscheidungszeichen, wird bei Berechnung der Gebühren gezählt. 
b) Der Name der Abgongsanstalt, der Tag des Monaks, die Stunde und 
Minute der Aufgabe werden von Amtswegen in die dem Empfänger zu- 
zustellende Ausfertigung eingeschrieben. Nimmt der Aufgeber diese Angaben 
ganz oder theilweise in den Text seines Telegramms auf, dann werden 
sie bei der Wortzählung mitgerechnet. 
) Die größte Länge eines Wortes ist auf 15 Schriftzeichen nach dem (durch 
die Ausführungsübereinkunft zu dem jeweilig gültigen internationalen 
Telegraphe#wertrage eingeführten) Morstalphabet festgesetzt. Bei Worten 
mit mehr als 15 Buchstaben wird der Ueberschuß, immer bis zu 15 
Buchstaben, für ein weiteres Wort gezählt. 
4) Die durch einen Bindestrich verbundenen Ausdrücke zählen für so viele 
Wörter, als zu ihrer Bildung dienen. 
) Die durch einen Apostroph getrennten Wörter werden für eben so viel 
einzelne Wörter gezählt. 
4) Dem Sprachgebrauch zunenusen Zisaunmenzie hungen oder Verände- 
rungen von Wörtern sind nicht zulä 
Es werden jedoch die Gigenhanen. von Städten und Personen, die 
Namen von Ortschaften, Straßen, Plätzen, Boulevards u. s. w., die Titel,
	        
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