70 1880.
Für jedes bei einer Eisenbahn,Telegraphenstation aufgegebene Telegramm
kann von den Eisenbahnverwaltungen ein Zuschlag von 20 Pfennig vom Aufgeber
erhoben werden. Außerdem sind die Eisenbahn-Telegraphenstationen berechtigt, für
jedes von ihnen bestellte Telegramm vom Empfänger ein Bestellgeld von 20 Pfennig
zu erheben. Beides zusammen darf aber für die ausschließlich mit dem Bahntele-
graphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese Telegramme ist
vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gesiattet.
IV. Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife
können bei den Telegraphenanstalten eingesehen werden.
V. Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender durch 5 nicht theilbarer
Pfennigbetrag ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
Dringende Telegram
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung
vor den übrigen gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort
„dringend“ oder abgekürzt die Bezeichnung „(D.)“ vor die Aufschrift setzt und die
dreifache Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für
dringende Telegramme beträgt demnach die Grundtaxe 60 Pfennig, die Worttaxe
15 Pfeunig, bz, bei Stadttelegrammen 6 Pfennig für das Wort (vergl. §5. 51
und 9). Der im §. 9 unter Il angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahn-
station aufgegebenen Telegramme kommt dagegen nm einsach — wie für gewöhn-
liche Telegramme — zur Erhebung.
S. 11.
ezahlte Antwort.
I. Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt,
vorausbezahlen.
II. Für das vorauszubezahlende Antwortstelegramm wird die Gebühr eines
gewöhnlichen Telegramms von 10 Worten berechnet. Soll eine andere Wortzahl
für die Antwort vorausbezahlt werden, so ist diese im Text des Ursprungstelegramms
anzugeben.
XI. Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit
der Telegrammausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß
ertheilt, in den Grenzen der vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine belie-
bige Bestimmung innerhalb 6 Wochen unentgeltlich aufzugeben.