Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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Bestellung des Telegramms, wenn sie möglich geworden ist, oder nach 24 Stunden, 
wenn sie nicht hat stattfinden können. 
IV. Der Aufgeber kann verlangen, daß ihm die Empfangsanzeige nach einem 
anderen Orte, als nach dem Aufgabeorte des Ursprungstelegramms übermittelt werde, 
insosern er die dazu erforderlichen Angaben in das Ursprungstelegramm aufnimmt. 
8. 14. 
Telegraphische Postanwelsungen. 
I. Die Telegraphenanstalten an solchen Orten, an denen eine Postanstalt be- 
steht, sind ermächtigt, in Vertretung der Orts-Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, 
welche auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern ent- 
gegenzunehmen. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese Bestimmung keine 
Anwendung. 
II. Auch sind die Telegraphenanstalten, mit Ausnahme der Eisenbahn-Tele- 
graphenstationen ermächtigt, wenn bei ihnen Postanweisungen auf telegraphischem 
Wege eingehen, die Auszahlung an den Empfänger in Vertretung der Orts-Post- 
anstalt vor geschehener Bestellung der telegraphischen Postanweisung an die Orts- 
Postanstalt zu bewirken: 
u) im Falle nach Inhalt des Telegramms der Absender den Wunsch aus- 
gesprochen hat, daß die Auszahlung durch die Telegraphenanstalt 
geschehe, was durch den Zusatz auf der Poslanweisung: „amtslagernd“ 
auszudrücken ist; 
h) im Falle der Geldempfänger, indem er die telegraphische Postanweisung 
erwartet, der Telegraphenanstalt den Wunsch ausgedrückt hat, die Zah- 
lung gleich nach der Ankunft der Anweisung bei der Telegraphenanstalt 
in Empfang zu nehmen. 
In beiden Fällen muß der Auszahlung des Betrages der vollständige Ausweis des 
Empfängers, falls derselbe nicht persönlich und als verfügungsfähig bekannt ist, vorher- 
gehen. Die telegraphische Postanweisung ist alsdann von der Telegraphenanstalt 
mit dem (vorzuschreibenden) Quittungsvermerk zu versehen, dieser vom Empfänger 
zu unterschreiben und die Unterschrift durch die Telegraphenanstalt mit dem Zusatze 
zu beglaubigen, daß der Empfänger bekannt sei, bz. daß und in welcher Weise er 
den Ausweis geführt habe.
	        
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