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und für den Empfänger zur Post gegeben, und zwar die gegen Empfangsbeschei-
nigung zu bestellenden Telegramme als eingeschriebene Briefe, dagegen die übrigen
Telegramme als gewöhuliche Briefe (vergl. . 21). Ausgenommen sind folgende
Fälle:
1. für Telegramme, welche von der inländischen Bestimmungsanstalt mit der
Post nach außereuropäischen Ländern weiterbefördert werden sollen, hat
der Aufgeber die Postgebühr zu entrichten;
Telegramme, welche nach der Angabe des Aufgebers, und ohne daß eine
Unterbrechung der regelmäßigen telegraphischen Verbindung stattfindet,
einer an einer Grenze gelegenen Telegraphenanstalt zur Weiterbesörderung.
mit der Post nach dem Nachbargebiete oder über dasselbe hinaus nach
einem Orte innerhalb Europas übermittelt werden sollen, werden als
unfrankirte Briefe behandelt; das Porto fällt dem Empfänger zur Last.
IV. Die Kosten für eine andere Weiterbeförderung als durch die Post, in-
gleichen die bei der Weiterbeförderung durch die Post entstehenden Kosten für die
Eilbestellung sowohl im Orte, als nach dem Landbestellbezirk der Postanstalten werden
in der Regel vom Empfänger erhoben. Es kann jedoch auch der Aufgeber die
Kosten für die Zustellung von Telegrammen au Empfänger außer halb des Orts-
bestellbezirks der Bestimmungs-Telegraphenanstalt mittels besonderer Boten durch
Entrichtung einer festen Gebühr von 80 Pfennig für jedes Telegramm voraus-
bezahlen. Die Kosten für Weiterbeförderung durch Estafette sind stets vom Auf-
geber zu entrichten.
Für die Weiterbesörderung eines Telegramms über den Ortsbestellbezirk
einer Telegraphenanstalt hinaus sind bei Benutzung von Eilboten, wenn die Bezah-
lung seitens des Empfängers erfolgt, sowie bei der Weiterbeförderung durch Estafette
die wirklich erwachsenden Auslagen vom Empfänger bz. Aufgeber einzuziehen.
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S. 18.
Entrlchtung der Gebühren.
I. Sämmtliche bekannte Gebühren sind bei Aufgabe des Telegramms im
Voraus zu entiichten.
II. Es werden jedoch vom Empfänger am Bestimmungsorke erhoben:
) die Ergänzungsgebühr für nachzusendende Telegramme (vergl. §. 15);
5) eintretenden Falls die Weiterbeförderungsgebühren (vergl. S. 17);