Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. *5 
) die Gebühren für die durch die See-Telegraphenanstalten vom Meere her 
beförderten Telegramme (vergl. §. 19). 
In allen Fällen, wo eine Gebührenerhebung bei der Bestellung stattzufinden hat, 
wird das Telegramm dem Empfänger nur gegen Erstattung des schuldigen Betrages 
ausgehändigt. 
II. Die Entrichtung der Gebühren kann bei den Telegraphenanstalten mittels 
Freimarken oder baar bei den Eisenbahn-Telegraphenstalionen nur baar — er- 
solgen. Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen 
und gegen Entrichtung eines Zuschlags von 20 Pfennig ertheilt. Bei gebühren- 
freien Staatstelegrammen ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Auflieferung 
unentgeltlich zu ertheilen. 
IV. Personen, welche sich des Telegraphen häusiger bedienen, kann auf ihren 
Antrag gestattet werden, die Gebühren für die von ihnen bei Telegraphenanstalten 
aufgegebenen Telegramme monatlich zu entrichten. Sie haben alsdann an die be- 
treffende Verkehrsanstalt, bei welcher sie ihre Telegramme aufgeben wollen, einen 
entsprechenden Vorschuß einzuzahlen, und als besondere Vergütung für die durch die 
Buchung der Gebühren entslehende Mühwallung eine Gebühr von 50 Pfennig für 
den Kalendermonat und auherdem für jedes Telegramm, dessen Gebühren gestundet 
werden, 2 Pfennig zu entrichten. Auf Eisenbahn-Telegraphenstationen findet diese 
Bestimmung keine Anwendung. 
Seetelegramme. 
I. Telegramme, welche mit den Schiffen in See mittels der an der Küste ge. 
legenen Seetelegraphen gewechselt werden, müssen entweder in deutscher Sprache, 
oder in Zeichen des allgemeinen Handelscodex abgefaßt sein. 
II. Wenn sie für in See befindliche Schiffe bestimmt sind, muß die Ausschrift 
außer den gewöhnlichen Angaben den Namen, die amtliche Nummer und die 
Nationalität des Bestimmungsschiffes enthalten. 
III. Ist das Schiff, für welches ein Seetelegramm bestimmt ist, innerhalb 28 
Tagen nicht angekommen, so giebt die See, Telegraphenanstalt dem Ausgeber hiervon 
am Morgen des 29. Tages durch eine dienstliche Meldung Kenntniß. Der Auf- 
geber kann gegen Bezahlung eines Landtelegramms von 10 Worten verlangen, daß 
die See-Telegraphenanstalt sein Telegramm während eines weiteren Zeitraums von 
30 Tagen für die Zustellung bereit halte. Geht ein solches Verlangen nicht ein,
	        
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