Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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so wird das Telegramm von der See-Telegraphenanstalt am 30. Tage als unbe- 
stellbar zurückgelegt. 
IV. Die Gebühr für Telegramme, welche durch Vermittelung einer See- 
Telegraphenstalt mit Schiffen in See ausgewechselt werden, beträgt 5 Psennig für 
jedes Wort. Dieselbe wird den nach den sonstigen Bestimmungen zu erhebenden 
Gebühren hinzugerechnet. Die Gesammtgebühr für die an die Schiffe in See ge- 
richteten Telegramme wird vom Aufgeber und für die von den Schiffen kommenden 
Telegramme vom Empfänger erhoben. 
20. 
Zurückziehung und Unterdriückung von Telegrammen. 
I. Vor begonnener Abtelegraphirung kann jedes Telegramm vom Absender 
zurückgefordert werden. Die Gebühren werden in solchem Falle nach Abzug von 
20 Pfennig erstattet. Hat die Abtelegraphirung bereits begonnen, so verbleiben die 
Gebühren der Telegraphenverwallung; vorausbezahlte Beträge für Weiterbeförderung, 
bezahlte Antwort, Empfangsanzeigen 2c. werden jedoch dem Aufgeber zurückgezahlt, 
wenn die vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist. 
II. Das Verlangen, daß ein bereits abgegangenes Telegramm nicht bestellt 
werde, muß mittels besonderen Telegramms des Aufgebers an die Bestimmungsan- 
stalt gerichtet werden; für dieses Telegramm sind die tarifmäßigen Gebühren zu 
zahlen. Von dem Erfolge wird dem Aufgeber brieflich Kenntniß gegeben. Verlangt 
der Aufgeber telegraphische Auskunft, so hat er die Antwortsgebühren vorauszube- 
zahlen. Die erlegten Gebühren für das Telegramm, dessen Bestellung auf Verlangen 
unterdrückt wird, werden nicht zurückgezahlt. Bei jedem derartigen Verlangen hat 
der Antragsteller das Ansuchen schriftlich zu stellen und sich als Absender oder dessen 
Beauftragter auszuweisen. 
S. 21. 
Behandlung der ucure S. bei der Bestimmungsanstalt. 
I. Die Telegramme werden bei der Ausnahme bz. gleich nach der Ankunft 
bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt 
ist, verschlossen und erforderlichen Falls mit Empfangsscheinen versehen. 
II. Empfangsscheine werden nur ausgestellt für 
Staatstelegramme 
und 
Telegramme mit bezahlter Empfangsanzeige.
	        
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