Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 19 
unbestellbaren Telegramnis aus der Unterschrift oder auf andere Weise mit genũgender 
Sicherheit bekannt, dann wird die Unbestellbarkeitsmeldung diesem gegen Bezahlung 
einer Gebühr von 30 Pfennig übermittelt. Der Aufgeber kann die Aufschrift des 
unbestellbar gemeldeten Telegramms nur durch ein bezahltes Telegramm vewollstän- 
digen, berichtigen oder bestätigen. 
II. Ein Telegramm, welches von dem abtragenden Boten als unbestellbar zur 
Anstalt zurückgebracht wird, ist bei der letzteren aufzubewahren. Hat sich innerhalb 
sechs Wochen der Empfänger zur Empfangnahme des Telegramms nicht gemeldet, 
so wird solches vernichtct. In gleicher Weise wird mit Telegrammen verfahren, 
welche die Bezeichnung „amts-“, „post-“ oder „bahnhoflagernd“ tragen. 
8. 24. 
Gewährlelstung. 
I. Die Telegraphenverwaltung leistet für die richtige Ueberkunft der Tele- 
gramme oder deren Ueberkunft und Zustellung innerhalb bestimmter Frist keinerlei 
Gewähr und hat Nachtheile, welche durch Verlust, Verstümmelung oder Verspätung 
der Telegramme entstehen, nicht zu vertreten. 
Die entrichtete Gebühr wird jedoch erstattet: 
u) für ein Telegramm, welches durch Schuld des Telegraphenbetriebes gar 
nicht oder mit bedeutender Verzögerung in die Hände des Empfängers 
gelangt i ist; 
5) für ein verglichenes Telegramm, welches in Folge Verstümmelung erweis- 
lich seinen Zweck nicht hat erfüllen können. 
Die Beschwerden oder Aucksordermam sind bei der Ausgabeanstalt einzureichen. Als 
Beweisstück ist beizufügen 
eine Fefuie Erklärung der Bestimmungsanstalt oder des Empfängers, 
wenn das Telegramm nicht angekommen ist, 
die dem Empfänger zugestellte Ausfertigung, wenn es sich um Verstüm- 
melung oder Verzögerung handelt. 
ul. Bei Rückforderungen wegen Verstümmelungen muß nachgewiesen werden, 
daß und durch welche Fehler das Telegramm derart verstümmelt ist, daß es seinen 
Zweck nicht hat erfüllen können. 
IV. Jeder Anspruch auf Erstattung der Gebühr muß bei Verlust des An- 
rechtes innerhalb zweier Monate, vom Tage der Erhebung an gerechnet, anhängig 
gemacht werden. 
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