s0 1880.
V. Die Erstattung bezieht sich lediglich auf die Gebühr einschließlich der
Nebengebühren der Telegramme selbst, welche verzögert, verstümmelt, oder nicht an-
gekommen sind, und auf die Gebühren der im §. 25 vorgesehenen Telegramme, nicht
aber auf die Gebühren solcher Telegramme, welche etwa durch die Verzögerung,
Verstümmelung oder Nichtankunft jener Telegramme veranlaßt oder nutzlos gemacht
worden sind.
8. 26.
Berichtigungstelegramme.
I. Alle Telegramme, welche behufs Berichtigung oder Ergänzung eines be-
förderten oder in der Beförderung begriffenen Telegramms zwischen dem Aufgeber
und dem Empfänger, oder von einem der beiden mit einer Telegraphenanstalt ge-
wechselt werden, sind Privattelegramme, für welche der Aufgeber die dafür entfallen-
den Gebühren zu entrichten hat. Die Gebühren werden erstattet, wenn die be-
treffende Mittheilung durch einen der Umstände begründet ist, welche nach den Be-
stimmungen des §. 24 Anloß zur Rückzahlung der Gebühr geben. Hawelt es sich
hierbei um Berichtigung von dienstlichen Versehen in nicht verglichenen Telegrammen,
dann werden nur die Gebühren desjenigen Telegramms erstattet, durch welches die
Berichtigung des Ursprungstelegramms bewirkt worden war. -
Die Telegraphenanstalt, welche ein berichtigendes oder ergänzendes Tele-
umn der unter I. angegebenen Art empfängt, giebt demselben Folge und ant-
worket, wenn die Antwort bezahlt ist, innerhalb der hierdurch gegebenen Grenze.
III. Die vorstehend behandelten Berichtigungstelegramme dürfen von den Tele-
graphenanstalten nur dann angenommen werden, wenn der Aufgeber derselben sich
als Aufgeber oder Empfänger des betreffenden Ursprungstelegramms oder als Be-
vollmächtigter eines derselben ausgewiesen hat.
Nachzahlung und n-k von Gebühre
I. Gebühren, wwec)he für beförderte Telegramme zu weng erhoben sind, oder
deren Einziehung vom Empfänger nicht erfolgen konnte, — sei es, daß derselbe die
Bezahlung verweigert hatte, sei es, daß er nicht aufgefunden worden war, — hat
der Absender auf Verlangen suchpizuhlen Irrthümlich zu viel erhobene Gebühren
werden dem Aufgeber zurückgezahlt.
II. Der Betrag der vom Aufgeber zu viel verwendeten Werthzeichen wird
jedoch nur auf seinen Antrag erstattet.