1880. su
Telegradmabichrif
I. Der Aufgeber und der Empfänger, s#ller sie sich als solche gehörig aus-
weisen, sind berechtigt, sich beglaubigte Abschriften der von ihnen aufgegebenen, bz.
der an sie gerichteten Telegramme ausfertigen zu lassen, wenn sie Ort und Tag der
Aufgabe genau angeben können, und die Urschriften noch vorhanden sind. Diese
Urschriften werden in der Regel 6 Monate lang aufbewahrt.
II. Für jede Abschrift eines unter Angabe der Aufgabezeit und des Aufgabe-
ortes genau bezeichneten Telegramms sind bei Telegrammen bis zu 100 Worten 40
Pfennig, bei längeren Telegrammen 40 Pfennig mehr für jede Reihe von 100
Worten oder einen Theil derselben zu entrichten. Bei ungenau bezeichneten Tele-
hrammen sind außer der Schreibgebühr die durch die Aufsuchung des Telegramms
entstehenden Kosten zu gahlen.
* 28.
Ddes Fhitanngen für W#eerpeebeatln und Fibtaenag sowie
für Fernsprechanlagen in größeren Städten und deren Umgebung werden vom Reichs-
Postamte festgesetzt.
8. 20.
Geltungsbereich.
I. Die vorstehenden Bestimmungen gelten, soweit nicht Abweichungen aus-
drücklich vorgeschrieben sind, auch für die Telegramme, welche unter Benutzung von
Eisenbahntelegraphen befördert werden.
II. In Bezug auf den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande kommen die
Bestimmungen der bezüglichen Telegraphenverträge zur Anwendung.
30.
Zeitpunkt der Einfah
Gegenwärtige Tulegruplänochung tritt am 1. Vrober 1880 in Krast.
Berlin, den 13. August 1880.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Fürst von Hohenlohe.