Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

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Die zu untersuchenden Fleischabschnitte hat der Fleischbeschauer an den Stellen, 
wo die Muskelfasern in Sehnenfasern übergehen, selbst zu entnehmen oder in seiner 
Gegenwart entnehmen zu lassen. 
8. 9. 
Von der Zeit, zu welcher ein nach §. 6 zu untersuchendes Schwein geschlachtet 
werden soll, ist dem Fleischbeschauer in der Regel Tags zuvor Anzeige zu machen. 
Die Untersuchung wird dann am Vormittage des folgenden Tages ausgeführt. 
Erfolgt ausnahmsweise die Anmeldung erst Vormittage, so ist die Untersuchung 
noch an demselben Tage zu bewirken. 
S. 10. 
Der Fleischbeschauer hat für jedes Jahr ein besonderes Tagebuch nach dem 
unter 4 anliegenden Schema zu führen, in welches unter fortlaufenden Nummern jede 
im Laufe des Jahres von ihm vorgenommene amtliche Untersuchung von Schweinefleisch 
unter Ausfüllung der vorgeschriebenen Nubriken einzutragen ist. 
Dieses Tagebuch ist den Polizeibehörden auf Verlangen jeder Zeit vorzulegen. 
8. 11. 
Wer Schweine zur gewerbsmãßigen Verwerthung schlachtet, muß ein Fleischbuch 
nach dem unter B beigefügten Schema führen, in welches unter fortlaufenden Num- 
mem jedes Stück der von ihm geschlachteten Schweine, der Tag des Schlachtens zsr 
der Untersuchung sowie das von dem Fleischbeschauer ausgeslellte Atteslat einzu- 
tragen ist. 
S. 12. 
Werden bei der Untersuchung Trichinen entdeckt, so hat der Fleischbeschauer 
hiervon ohne allen Verzug der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen und an die- 
selbe zugleich die zur Untersuchung gebrachten Fleischabschnitte abzuliesern. Diese 
Behörde hat das Schwein, bezüglich sämmtliche von demselben herrührende Theile, 
sofort in Beschlag zu nehmen und zugleich ohne allen Verzug dem Landrathsamte 
von dem Vorkommnisse Anzeige zu machen. Das Landrathsamt hat dann sofort 
unter Zuziehung des Bezirks, Physikus und nach Befinden des Kreisthierarztes alle 
Maßregeln zu treffen, welche zur Abwendung von Gefahren erforderlich sind. 
6 8. 13. 
Die Gebühr für die amtliche mikroskopische Untersuchung eines geschlachteten 
Schweines oder der Fleischwaaren wird von dem Landrathsamte nach Anhörung der 
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