Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 85 
Die Bedingungen der Begebung der neuen Anleihe unterliegen der Genehmi- 
gung der vertragschließenden Regierungen. 
Für die Ausloosung und Tilgung bleibt der Tilgungsplan vom 14. Sept. 1877 
unverändert in Kraft. 
8. 2. 
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen in Artt. 2 ff. des Staatsvertrages 
vom 1. Februar 1877 in Kraft und finden dieselben auch auf die neue Anleihe 
Anwendung. 
§. 3. 
Alle Bestimmungen des gegenwärtigen Nachtrags,Vertrages sind durch statuten 
mäßigen Beschluß der Saal-Eisenbahn-Gesellschaft als sie verpflichtend anzuerkennen. 
4 
Gegenwärtiger Nachtrags= Vertrag soll zur landesherrlichen Natisication vor- 
gelegt und die Auswechselung der Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger 
Nachtrags= Vertrag 
in viersachen Exemplaren aus #efertigt und von den ernannten Kommissarien voll- 
zogen worden. 
Jena, am 3. Juni 1880. 
(Lez.) Hauthal. (Pez.) Thon. (gez.) Heim. (gen) Laurentius. 
(L. S.) (L. S.) (I. S.) (L. S.) 
(gez.) Genast. 
(I. 8.) 
Fürstl. Schw.-Audolst. Gesebsammlung XXXXl. 13
	        
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