Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

652 1880. 
8. 5. 
Eine Erstattung der gezahlken Beilräge beim Wegfall der Mitgliedschaft (§. 3) 
sindet nicht statt; jedoch werden im Fall der Versetzung in die Unterherrschaft auf 
das nach 8. 4 gezahlte Beitrittsgeld dreißig Mark zurückgewährt. 
Pensionen und elnmalige Untersthtzung. 
Die Wittwe eines activen oder emeritirten Geistlichen (S. 1) sowie dessen 
eheleiblichen noch unversorgten Kinder bis zum vollendeten 21. Lebensjahre erhalten 
aus der Casse: 
a) beim Tode des Chemanns bz. Vaters ein einmaliges Begräbnißgeld 
von 30 Mark, 
9) sie einmalige Unterstützung von 120 Mark, zahlbar am Schlusse 
##s8Jahres, in dessen Laufe der Chemann bz. Vater gestorben ist, 
eine sortlaufende regelmäßige Jahrespension, deren Höhe je nach dem 
Stande der Kasse jedesmal für einen Zeitraum von 5 Jahren fest. 
gesetzt wird. Die Zahlung dieser Pension erfolgt am Jahresschlusse. Der 
Anspruch auf dieselbe beginnt mit dem auf den Sterbetag folgenden Monat. 
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Bezugsberechtigte. 
Ist nach dem Ableben des Geistlichen blos eine pensiousberechtigte Wiktwe 
vorhanden, so fällt dieser die ganze einmalige und ständige Pension zu. 
Ebenso wird der pensionsberechtigten Wittwe die ganze Pension gewährt, wenn 
sie mit ihren leiblichen Kindern concurrirt, für deren Ernährung und Erziehung sie 
zu sorgen verpflichtet ist. 
S. 8. 
Sind nur pensionsberechtigte Kinder vorhanden, sei es, daß eine Witiwe neben 
ihnen zum Genusse der Pension nicht gekommen ist, oder diese wieder versoren hat, 
so theilen die Kinder ganz gleich nach Kopftheilen. 
Wegfall ## Penslonen. 
Die Pension hört auf 
1) wenn die Wittwe oder ein verwaistes Kind wegen eines Verbrechens 
verurtheilt wird, wegen dessen nach den Vestimmungen des Strasgesetz 
buchs auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
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