Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundvierzigster Jahrgang. 1880. (41)

1880. 93 
2) wenn die Wittwe oder ein verwaistes Kind slirbt, 
3) wenn die Wittwe sich wieder verheirathet, 
4) wenn ein verwaistes Kind das 21. Wbensjahr erreicht, oder 
5) schon vorher eine Versorgung erhält. 
In allen Fällen, wo bei einer Pension Mehrere conturriren, findet zwischen 
diesen ein Anwachsungerecht stalt, so daß jeder Pensionsantheil, welcher nach den 
obigen bei einem concurrirenden Pensionsberechtigten aufhört, dem anderen noch 
pensionsberechtigt Bleibenden zuwächst, wenn gleich zuletzt die ganze Pension nur 
noch an eine Person zu zahlen ist. 
. 
Die Wittwen= und Waisenpension tritt nicht ein 
1) wenn der verstorbene Geistliche, ohne die Erlaubniß der Dienstbehörde 
dazu eingeholt oder dieselbe nachträglich erhalten zu haben, sich ver- 
heirathet hatte, 
2) wenn er sich auf dem Sterbebette oder erst dann verheirathet hat, 
nachdem er bereits emeritirt war oder das 65. Lebensjahr zurückgelegt 
hat. Auch hat 
3) eine Ehefrau, welche beim Ableben des Geistlichen von diesem ge- 
schieden war, keinen Anspruch auf die Pension. 
Endlich geht 
4) eine Wittwe, welche sich einer Verfehlung gegen das 6. Gebot schuldig 
macht, des Pensionsanspruchs verlustig. 
Geneurrinn in den Fällen 3 und 4 eheleibliche Kinder des Verslorbenen, so 
treten diese in den Bezug der Pension sowie der einmaligen Unterstützung 
(5. Ga und b) ein. 
8. 12. 
Elnnahmen der Anstalt. 
Außer den Beiträgen der Mitglieder (8. 4) und den Erträgnissen des Ver- 
moögensstockes fließen der Anstalt zu: 
1) die Beiträge der Kirchen- Aerarien. Dieselben bestehen in einem 
Minimalbetrage von 1 bis 15 Mark für jede Kirchengemeinde nach 
Maßgabe der von der obersten Kirchenbehörde zu treffenden Festsetzungen
	        
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