1881. 9
8. 6.
Bei der Inslruction der prozessualischen Slreitigkeiten nach Maßgabe der
§#§ 3, 34 und 35 des Gesetzes vom 11. Jannar 1856 finden die S§. 129, 133
bis 144, 251, 255, 256 Civil-Prozeh-Ordnung subsidiäre Anwendung.
Wird eine besondere Klage angestellt, so erfolgt die Erhebung derselben durch
Einreichung an den Commissar oder durch Erklärung zum kommissarischen Protocoll.
Der Eintiitt der Rechtshängigkeit erfolgt mit der Zustellung der Klage Seitens
des Commissars an den Beklagten, oder, wenn eine besondere Klage nicht erhoben
ist, mit dem Zeitpunkte, in welchem der Anspruch in der Instructionsverhandlung
geltend gemacht wird.
Eine Aenderung der Klage ist in erster Instanz unbeschränkt zulässig, die
Zmücknahme derselben aber nur dann, wenn die Feststellung des streitigen Rechts-
verhälmisses entweder anderweit erfolgt oder zur vorschriftsmäßigen Ausfühmmg der
Auseinandersetzung nicht erforderlich ist.
Der Prozeßbetrieb einschließlich der Beweisaufnahme liegt den zuständigen
Behörden und Beamten von Amtswegen ob. Anträge und Vereinbarungen der
Parteien haben eine Abweichung von dem vorgeschriebenen Verfahren nicht noth-
wendig zur Folge.
S. 7.
Die von den Folgen der Versäumung einer Prozeßhandlung und von der
Wiedereinsetzung gegen den Ablauf einer Nothfrist handelnden §§. 208 bis 212,
214 Abs. 1, §§. 215 und 216 Civil-ProzeßOrdnung greifen auch im Ausein-
andersetzungs-Verfahren Plaßz, jedoch mit folgenden Modisicationen:
1) Die gesetzlichen Folgen der Versäumung einer Prozeßhandlung treten stets
von selbst ein, ohne daß es eines auf Verwirklichung des Rechtsnachtheils
gerichteten Antrags bedarf.
2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumung einer
Nothfrist muß bei der General-Commission beantragt werden. Der Antrag
kann, wenn die Einlegung der sofortigen Beschwerde (vgl. §. 16 dieses
Gesetzes) versäumt isl, sowohl bei der Behörde, von welcher die angefochtene
Enischeidung erlassen ist, als auch bei dem Beschwerdegerichte erfolgen.
3). Die Wiedereinsehung wird durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt.
Bei der General-Commission und bei dem Commissar — bei diesem nur
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