Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

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1881. 
im Falle der Versäumung der sofortigen Beschwerde — kann der Antrag 
auch durch Erklärung zum Protokoll gestellt werden. 
Steht die Entscheidung über die nachgeholte Prozeßhandlung nicht der 
General-Commission zu, so hat diese nur zu prüfen, ob der Antrag auf 
Wiedereinsetzung an sich statthaft und in der vorgeschriebenen Form und 
Frist angebracht sei. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist der 
Antrag durch Beschluß zurückzuweisen. Gegen den zurückweisenden Beschluß 
findet sofortige Beschwerde (vgl. §. 16) an diesenige Behörde statt, welche 
über die nachgeholte Prozeßhandlung zu entscheiden hat. 
8. 8. 
Bezũglich der Wirksamkeit des Geständnisses, der Offenkundigkeit der That- 
sachen sowie der Beweisaufnahme und deren Würdigung finden die §§. 259 bis 
267, 320 bis 455 und 468 Civil-Prozeß. Ordnung mit Ausschluß der S§. 339, 
344, 353, 354, 364, 398, 401, 448 Abs. 2 und 3, 452, 454 Abs. 2 ent- 
sprechende Anwendung, jedoch mit der Modification: 
1) daß die Beweisaufnahme durch den Sachcommissar oder nach Umständen 
durch einen andern, von der General-Commission zu bestimmenden 
Commissar oder ein von ihr zu ersuchendes Gericht erfolgt, daß dem hier- 
nach mit der Beweisaufnahme betrauten Beamten die Befugnisse eines 
beauftragten Richters nach Maßgabe des §F. 365 Civil= Prozeß= Ordnung 
zustehen, von demselben auch die Funktionen des Gerichtsschreibers, soweit 
desselben in den allegirten I§. Erwähnung geschieht, geübt werden; 
2) daß die Anordnung der Beweisaufnahme durch einen Beweisbeschluß der 
erkennenden Behörde nur dann geboten ist, wenn nach Maßgabe des 
§. 426 Civil- Prozeß. Ordnung die Leistung eines Eides angeordnet 
werden soll; 
) daß vee Ie Prozeßgerichte Krilleten Befugnisse zu den nach Ss. 331, 
352, 358 Abs. 2, 363 Abs. 2, , 373, 377 Civil-Prozeß Ordnung zu 
Fan Entscheidungen und zu Fevsn nach S§. 369 und 370 ebendaselbst 
zu treffenden Bestimmungen über die zuzuziehenden Sachverständigen von 
der General, Commission wahrzunehmen sind, ohne daß dieselbe jedoch an 
die im letzten Absatz des F. 369 gedachte Einigung der Parteien gebunden 
ist, in den höhern Instanzen aber diese Befugnisse von dem Berufungs-
	        
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