1881. 13
wenn sie dafür hält, daß die Einlassungs= oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder
daß die Partei durch Naturereignisse oder durch andere unabwendbare Zufälle am
Erscheinen verhindert worden sei.
g. 13.
Der Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil ergangen ist, steht gegen
dasselbe der Einspruch zu. Dabei finden die Bestimmungen der SH. 303 bis 311
Civil.Prozeß. Ordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß
1) die Einlegung des Einspruchs durch Einreichung eines Schriftsatzes oder
durch Erklärung zum Protokoll bei der General-Commission erfolgt;
2) daß im Falle des §F. 306 gegen einen die Verwerfung aussprechenden
Beschluß die sofortige Beschwerde (F. 16) stattfindet;
3) daß §. 310 auf den nach Zulassung des Einspruchs anberaumten In-
structionstermin entsprechende Anwendung findet.
8. 14.
Die Vorschriften der §§. 11 bis 13 finden auf das Verfahren, welches eine
Widerklage oder die Bestimmung des Betrags eines dem Grunde nach bereits fest-
gestellten Anspruchs zum Gegenstande hat, entsprechende Anwendung.
War ein Termin lediglich zur Verhandlung über einen Zwischenstreit bestimmt,
so beschränkt sich das Versäumnißurtheil auf die Erledigung dieses Zwischenstreits.
Die Vorschriften der 88. 11 bis 13 finden entsprechende Anwendung.
8. 15.
Bezüglich des außerhalb der Instruction eines Rechtsstreits im Laufe der
Regulirung stattsindenden Versämmnißverfahrens bleiben die Vorschriften der Is. 17
und 52 des Gesetzes vom 11. Januar 1856 mit der Maßgabe bestehen, daß,
sofern eine Partei glaubhaft zu machen vermag, daß sie durch Naturereiguisse oder
andere unabwendbare Zusälle verhindert worden sei, den Termin persönlich oder
auch nur durch einen Bevollmächtigten abzuwarten, dieselbe die Aufhebung der
Folgen der Versäumung innerhalb der im §. 212 Civil.Prozeß. Ordnung für die
Wiedereinsetzung bestimmten Frist bei dem Commissarius beantragen kann.
Gegen die Entscheidung des Commissars, welche dem Antragsleller und den
übrigen Interessenten, beziehungsweise ihren Bevollmächtigten zuzustellen ist, findet
die sofortige Beschwerde (F. 16) siatt.
Die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens trägt der Antragsteller.