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8. 16.
Die Bestimmung im 8. 37 des Gesetzes vom 11. Januar 1856 unter Nr. 1
wird aufgehoben. An die Stelle des im F. 38 erwähnten Rekurses tritt die
sofortige Beschwerde (I. 540 Civil-Prozeß= Ordnung). Diese ist binnen einer Nohh-
frist von 2 Wochen, welche mit der Zustellung der Entscheidung oder mit Eröffnung
derselben zum kommissarischen Protokoll beginnt, bei dem Commissarius oder der
General. Commission einzulegen.
Gegen die Entscheidung der letzteren sindet keine weitere Beschwerde statt.
S. 17.
An die Stelle der im §F. 39 des Gesetzes vom 11. Jannar 1856 bezeichneten
Appellation tritt die Berusung an das Königliche Ober-Landescultur-Gericht zu
Berlin. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat. Sie ist eine Nothfrist und
begiunt mit der Zustellung des Urtheils. Die Einlegung vor Zustellung des
Urtheils ist wirkungslos.
Die Einlegung der Berufung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes
oder durch Erklärung zum Profokoll bei der General-Commission.
Die Bestimmung in §F. 39 des Gesetzes vom 11. Januar 1856, nach welcher
das Rechtsmittel auch bei anderen Behörden eingelegt werden kann, wird auf-
gehoben.
Der Schriftsatz oder das Protokoll muß enthalten:
1) die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Berufung gerichtet wird;
2) die Erklärung der Unzufriedenheit mit dem bezeichneten Urtheile.
Die Bestimmungen der Ss. 478, 482 Abs. 1 und §. 483 Civil-Prozeß.
Ordnung finden entsprechende Anwendung.
Die Zurücknahme der Berufung ist nach Beginn der Beantwortung der Be-
rufung im Instructionstermine nicht mehr zulässig, wenn der Berufungsbeklagte
widerspricht. Dieselbe erfolgt, wenn sie nicht im Instructionstermine erklärt wird,
wie die Einlegung.
Die Zurücknahme hat den Verlust des Nechtsmittels und die Verpflichtung
zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen.
8. 18.
Die General-Commission hat von Amtswegen zu prüfen, ob die Berufung an
sich statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sei.