Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 15 
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Bemfung ohne vor- 
gängige Instruction als unzulässig durch Beschluß zurückzuweisen. 
Gegen den zurückweisenden Beschluß findet sofortige Beschwerde (5. 16) statt. 
8. 19. 
Bei der Instruction des Rechtsmittels der Berufung (§F. 41 des Gesetzes vom 
11. Jannar 1856) finden die S§. 487, 489 bis 495, 499 Civil-Prozeß, Ordnung 
entsprechende Anwendung. Das Berufungsgericht kam auf Grund der Verein- 
barung der Parteien auch über solche Streitpunkte entscheiden, über welche in 
erster Instanz nicht erkannt ist. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Entscheidung 
über die Rechte der von Amtswegen zuzuziehenden Personen, welche in der ersten 
zuim nicht zugezogen worden sind. 
Die Frist zur Einreichung schriftlicher Rechtsausführungen (F. 41 des Gesetzes 
vom 11. Januar 1856) läuft einen Monat und beginnt mit dem Empfange der 
den Parteien von dem Schlusst der Instruction in der Berufungsinstanz zu 
machenden Mittheilung. 
Der §F. 42 des Gesetzes vom 11. %% 1856 wird aufgehoben. 
Gegen alle in der Berufungsinstanz erlassenen Endurtheile des Ober-Landes- 
cultur-Gerichts findet das Rechtsmittel der Revision an das Reichsgericht nach 
Maßgabe der 55. 508 bis 514 Civil-Prozeß-Ordnung und der nachfolgenden 
Bestimmungen dieses Gesetzes saatt. 
Die Nevision ist nur in Beziehung auf Streitigkeiten über solche Rechts- 
verhältnisse zulässig, welche außerhalb eines Auseinandersetzungsverfahrens Gegen- 
stand eines Rechtsstreites im ordentlichen Rechtswege hätten werden können. 
Die Revision kann darauf gestützt werden, daß die Entscheidung auf der 
Verletzung eines Gesetzes beruht, wenn auch dessen Geltungobereich sich über den 
Bezirk eines Oberlandesgerichts nicht hinaus erstreckt. 
Die Vorschriften des S. 513 Nr. 2 und 3 Ciril-Prozeß-Ordnung finden im 
Falle der Ausschließung und Ablehnung des Commissars, welcher die Instruction 
geführt hat, entsprechende Anwendung. 
8. 21. 
Die Revisionsfrist beträgt einen Monat. Sie ist eine Nothfrist und beginnt 
mit der Zustellung des Urtheils. Die Einlegung vor Zustellung des Urtheils ist 
wirkungslos. 
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