16 1881.
Die Einlegung der Revision erfolgt bei der General-Commission durch Ein-
reichung eines Schriftsaßes, welcher von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein muß.
Der Schriftsatz muß enthalten:
1) die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Revision gerichiet wird;
2) die Erklärung, daß gegen dieses Urtheil die Revision eingelegt werde.
Die Vorschriften des §. 516 Civil-Prozeß. Ordnung finden entsprechende
Anwendung.
Bezüglich der Prüfung der Statthaftigkeit finden die Bestimmungen im §. 18
dieses Gesetzes Anwendung.
Die sofortige Beschwerde gegen einen zurückweisenden Beschluß der General=
Commission geht an das Revisionsgericht.
4 8. 22.
Wenn die General-Commission die Revision für zulässig erachtet, so ist die
Revisionsschrift mit den Akten dem Revisionsgericht zu übersenden, wovon die
Parteien zu benachrichtigen sind.
Das Revisionsgericht bestimmt nach Eingang der Nevisionsschrift und der
Akten den Termin zur mündlichen Verhandlung und erläßt die erforderlichen
Ladungen unter Zustellung der Revisionsschrift an den Revisionsbeklagten. Das
weitere Verfahren richtet sich nach den Vorschriften der Civil. Prozeß · Ordnung mit
der Maßgabe, daß das Versäumnißurtheil auch ohne Antrag zu erlassen ist.
Wenn die Berufung, beziehungsweise die Revision erledigt ist, werden die
Akten mit der für die Zustellung erforderlichen Zahl von Ausfertigungen und Ab-
schriften des Urtheils an die General-Commission zurückgesendet. Die Mittheilung
der Abschriften des Urtheils an die Prozeßbevollmächtigten kann durch das Be-
rufungsgericht bezw. das Revisionsgericht unmittelbar erfolgen.
8. 24.
Der §. 44 des Gesetzes vom 11. Januar 1856 wird dahin modisicirt, daß
gegen prozeßleitende Verfügungen und Entscheidungen der General-Commission
unter entsprechender Anwendung der §5. 530 ff. Civil- Prozeß= Ordnung die Be-
schwerde an das Ober-Landescultur-Gericht und gegen die des letzteren an das
Revisionsgericht eingelegt werden kann, letzteres jedoch nur in Beziehung auf solche
Streitsachen, bezüglich welcher die Revision zulässig ist.