Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 17 
Die Einlegung der Beschwerde kann in allen Fällen auch durch Erklärung 
zum Protokoll bei der General-Commission erfolgen. 
Dem Ober-Landescultur-Gericht kann auch die Entscheidung auf Beschwerden, 
für welche der Ressortminister zuständig ist, von diesem übertragen werden. 
,25. 
Eine schriftliche Belehrung über die den Parteien zustehenden Rechtsmittel 
C. 43 des Gesetzes vom I1. Januar 1856) findet nicht mehr statt. Bei der 
Berechnung der Fristen finden überall die §. 199, 200 Civil-Prozeß Ordnung 
Auwendung. 
8. 26. 
Die §§. 45 und 46 des Gesetzes vom 11. Januar 1856 werden aufgehoben. 
An Stelle derselben treten die §. 541 bis 554 Civil-Prozeß. Ordnung mit der 
Maßgabe, daß 
1) die Vorschriften §. 542 Nr. 2 und 3 im Falle der Ausschließung und 
Ablehnung des Commissars, welcher die Instruction geführt hat, ent- 
sprechende Anwendung finden:; 
2) daß die Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Klage auf Wiedereinsetzung 
in den vorigen Stand durch Einreichung eines Schriftsatzes oder Erflärung 
zum Protokolle bei der General-Commission erfolgt und daß in der Klage 
die Bezeichnung des anzusechtenden Urtheils und die Erklärung, welche der 
beiden Klagen erhoben wird, enthalten sein muß und 
3) daß, wenn für diese Klagen das Berufungsgericht oder das Revisions= 
ßericht zuständig ist, auf dieselben die S§. 17, 18, 21 und 22 dieses 
Gesetzes Anwendung finden. 
. 27. 
Die Zwangsvollstreckung findet aus Urtheilen der Auseinandersetzungs-Behörden, 
aus Auseinandersetzungs-Recessen und aus vor Commissarien geschlossenen Ver- 
gleichen ebenso wie aus den in S§. 644 und 702 Civil-Prozeß. Ordnung und in 
§5. 6 des Ausführungsgesetzes vom 1. Mai 1879 (Ges.-S. S. 189) gedachten 
Schuldtiteln statt 
Die Zwunc-ollkrcn ersolgt nach Maßgabe des §. 3 des Gesetzes vom 
11. Januar 1856, der Execntionsordnung vom 10. Juni 1854 und des §. 8 des 
Gesetzes vom 1. Mai 1879, betreffend die Ausführung der Civil-Prozeß. Ordnung, 
im Wege des Verwaltungs-Zwangsverfahrens auf Grund der von der General- 
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