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Commission zu ertheilenden Vollstreckungsaufträge, so lange nach §. 55 des Gesetzes
vom 11. Januar 1856 die Zuständigkeit derselben besteht. Die General-Commission
ist jedoch, so lange ihre Zuständigkeir besteht, berechtigt, an Stelle der Ertheilung
eines Vollstreckungsaustrages dem Gläubiger die vollstreckbare Ausferligung eines
Urtheils, eines Auseinandersetzungsrezesses und anderer im Auseinandersetzungs-
verfahren errichteter Urkunden. aus welchen die Zwangsvolistreckung stattfindet, zu
ertheilen.
Die Vollstreckungsklausel ist von dem Vorsitzenden der General-Commission
zu unterschreiben und mit dem Siegel der letzteren zu versehen.
. 28.
Betreffs des Ansatzes und der Erhebung der Prozeßkosten und der dieserhalb
von den Parteien etwa zu erhebenden Ausstellungen finden überall die im König-
reich Preußen geltenden Vorschriften Anwendung. Dasselbe gilt von der Ermittelung
des Werths des Srreitgegenstandes und den dabei etwa entstehenden Streitigkeiten.
29.
Die Aufrechterhaltung der Ordnung in den kommissarischen Terminen erfolgt
nach den Vorschriften der S§. 178 bis 181, 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes
vom 27. Jannar 1877. An Stelle des Gerichts tritt im Falle des §. 178 der
Commissar, sonst die General-Commission, gegen deren Entscheidung die Beschwerde
an das Ober-Landescultur-Gericht, sont aber kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist.
Der §. 21 des Gesetzes vom 11. Jamar 1856 wird aufgehoben.
30.
Zu den Verhandlungen mit Personen, welche nicht schreiben und Geschriebenes
nicht lesen können, muß, wenn die Verhandlung nicht unter Zuziehung eines ver-
eideten Protokollführers aufsgenommen wird, ein glaubhafter Mann zugezogen
werden, welcher der Vorlesung und Genehmigung des Protokolls beizuwohnen und
die Unterschrift für den Schreibensunkundigen zu verrichten hat, während dieser das
Protokoll mit 3 Kreuzen unterzeichnet. Wenn der Schreibensunkundige einen
solchen glaubhaften Mann nicht mit zur Stelle gebracht hat, muß ihm der Com-
missar einen solchen von Amtswegen zuordnen und ist dazu an erster Stelle ein
etwa vorhandener Streitgenosse zu bestimmen.
Bezüglich der Verhandlung mit Tauben, Stummen und mit solchen Personen,
welche der deutschen Sprache nicht mächtig sind, findet das Gerichtsverfassungs-
gesetz vom 27. Januar 1877 55. 187 bis 193 entsprechende Anwendung.