Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 2u 
Gesetzjammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
3. Stüch vom Jahre 1881. 
  
X VII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 16. Februar 1881, 
betreffend den §. 14 der Ausführungs-Verordnung zum Fischereigesetze. 
Da die Bestimmung in §. 14 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes 
vom 12. Juli 1877, die Fischerei betrefsend, vom 1. März 1878 (Ges.S. S. 5 fl.), 
welche lautet: 
Nach Ablauf von 3 Jahren, vom Erlah dieser Verordnung an gerechnet, 
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern keine Fanggeräthe 
(Retze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren 
Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu 
Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimeter haben. 
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der 
Fanggeräthe. 
Das Ministerium ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrist im 
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen, 
am 1. März d. J. in Kraft tritt, so bringen wir diese Vorschrift hierdurch in 
Erinnerung und bemerken dazu, daß die darin enthaltene Bestimmung über die 
Weite der Oeffnungen der Fanggeräthe (von Knoten zu Knoten) auf die lichte 
Weite der Oefsnuungen sich bezieht und daß dieselbe auch auf Fangvoriichtungen 
aus Holz (Lattenfänge, Schwädriche) anzuwenden ist. 
Rudolstadt, den 16. Februar 1881 
Färstlich Schworn. Ministerium. 
Leo, i. V. 
  
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesetziammlung XXXIII 
Ausgegeben in Nudolstadt am 21. April bsi.
	        
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