1881. 2u
Gesetzjammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
3. Stüch vom Jahre 1881.
X VII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 16. Februar 1881,
betreffend den §. 14 der Ausführungs-Verordnung zum Fischereigesetze.
Da die Bestimmung in §. 14 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
vom 12. Juli 1877, die Fischerei betrefsend, vom 1. März 1878 (Ges.S. S. 5 fl.),
welche lautet:
Nach Ablauf von 3 Jahren, vom Erlah dieser Verordnung an gerechnet,
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern keine Fanggeräthe
(Retze und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren
Oeffnungen (Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu
Knoten) nicht mindestens eine Weite von 2,5 Centimeter haben.
Diese Vorschrift erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der
Fanggeräthe.
Das Ministerium ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrist im
Falle des Bedürfnisses für bestimmte Arten von Fanggeräthen zuzulassen,
am 1. März d. J. in Kraft tritt, so bringen wir diese Vorschrift hierdurch in
Erinnerung und bemerken dazu, daß die darin enthaltene Bestimmung über die
Weite der Oeffnungen der Fanggeräthe (von Knoten zu Knoten) auf die lichte
Weite der Oefsnuungen sich bezieht und daß dieselbe auch auf Fangvoriichtungen
aus Holz (Lattenfänge, Schwädriche) anzuwenden ist.
Rudolstadt, den 16. Februar 1881
Färstlich Schworn. Ministerium.
Leo, i. V.
Fürstl. Schw.-Rudolsl. Gesetziammlung XXXIII
Ausgegeben in Nudolstadt am 21. April bsi.