22 188 1.
VIII. Ministerial-Bekanntmachung
vom 17. Februar 1881,
die weitere Abänderung der Geschäftsordnung für die Gerichts-
schreibereien der Amtsgerichte betreffend.
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird die Geschäftsordnung für die
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte vom 9. September 1879 (Ges. S. S. 395)
weiter abgeändert wie folgt:
Der erste Absatz des §. 18 wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt
folgende Bestimmung:
Insoweit Zustellungen unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig sind,
hat der Gerichtsschreiber regelmäßig die Post unmittelbar — ohne Mitwirkung
des Gerichtsvollziehers — um die Bewirkung der Zustellung zu ersuchen.
Rudolstadt, den 17. Februar 1881.
Fürstl. Schwarzt. Ministerium.
ertrab
K. IX. Minikerial- etanntmachuns
vom 1. April .
die Publication der wegen hihh übereinstimmender Maß-
regeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei abgeschlossenen
Staatsverträge betreffend.
Nachdem die zwischen den Bevöllmächtigten von Preußen, der Thüringischen
Staaten, von Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen und Hamburg
wegen Herbeiführung Übereinstimmender Maßregeln zum Schuße und zur Hebung
der Fischerei vereinbarten Staatsverträge von den vertragschließenden Regierungen
ratificirt worden sind, so werden dieselben durch den nachfolgenden Abdruck bekannt
gemacht.
Rudolstadt, den 1. April 1881.
Färstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.