Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

22 188 1. 
VIII. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 17. Februar 1881, 
die weitere Abänderung der Geschäftsordnung für die Gerichts- 
schreibereien der Amtsgerichte betreffend. 
Mit Höchster Genehmigung Serenissimi wird die Geschäftsordnung für die 
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte vom 9. September 1879 (Ges. S. S. 395) 
weiter abgeändert wie folgt: 
Der erste Absatz des §. 18 wird aufgehoben. An Stelle desselben tritt 
folgende Bestimmung: 
Insoweit Zustellungen unter Vermittelung des Gerichtsschreibers zulässig sind, 
hat der Gerichtsschreiber regelmäßig die Post unmittelbar — ohne Mitwirkung 
des Gerichtsvollziehers — um die Bewirkung der Zustellung zu ersuchen. 
Rudolstadt, den 17. Februar 1881. 
Fürstl. Schwarzt. Ministerium. 
ertrab 
  
K. IX. Minikerial- etanntmachuns 
vom 1. April . 
die Publication der wegen hihh übereinstimmender Maß- 
regeln zum Schutze und zur Hebung der Fischerei abgeschlossenen 
Staatsverträge betreffend. 
Nachdem die zwischen den Bevöllmächtigten von Preußen, der Thüringischen 
Staaten, von Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen und Hamburg 
wegen Herbeiführung Übereinstimmender Maßregeln zum Schuße und zur Hebung 
der Fischerei vereinbarten Staatsverträge von den vertragschließenden Regierungen 
ratificirt worden sind, so werden dieselben durch den nachfolgenden Abdruck bekannt 
gemacht. 
Rudolstadt, den 1. April 1881. 
Färstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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