1881. 7
Hecht, (Esorx lucius) 2222256Centimeter
Aland, (Nerfling, Idus melunotts) .
Batbe(an-l1usl«luvsulslss) .......
Pöbel,(squnlitsscclilaslus).«...... 20
Karpfen, (Ciprinus curpio)
Schlei, (Tinen vulgaris)
Forelle, (Salmo fario) Z x % x
Asch, (Aesche, Thymallus bugoris)
18.
Karausche, (Cornssius vulgaris) ....
Kleine Maräne, (Coregonus alhnn) .... 15
Rothfeder, (Seardinius critrophululmus)
Barsch, (Percn fluvimtilissg x x . .13
Rothauge, (Leuciscus Funinn) 13
7
7
Krebs, (Gemeiner Flußkrebs, Asiucus luinils)
4
10
Der Königlich Preußischen Regierung bleitt jedoch vorbehalten, für
die Provinzen Preußen, Posen und Pommern kleinere Minimal-Mahe für
Lachs, Zander, Rapfen, Karausche und kleine Maräne zuzulassen und die
Rothfeder, Döbel und Finte ausguschließen.
Fischsamen, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bemerkten Arten, welche
das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die
Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer Erhaltung erforderlichen
Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen.
Sovweit nicht die gegenwärtige Gesetzgebung der einzelnen Staaten etwas
Abweichendes bestimmt, oder wenn dieselbe überhaupt den Begriff eines
Veschlossenen Gewässers nicht feststellt, sollen in Betreff der Fischerei als
geschlossene Gewässer angesehen werden:
a. alle künstlich angelegten Fischteiche, mögen dieselben mit einem natür-
lichen Gewässer in Verbindung stehen oder nicht;
b. alle solche Gewässer, denen es an einer für den Wechsel der Fische
geeigneten Verbindung fehlt.
8. 2.
Fischsamen, ingleichen Fische der im 8. 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter
dem daselbst angegebenen Maße dürfen weder seilgeboten, noch verkauft, noch ver-