Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

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sandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen 
Gewãssern gewonnen sind. 
8. 3. 
Auf Fischsamen und Fischbrut in den Fischzucht-Anstalten finden die Vor- 
schristen der 88. 1 und 2 keine Anwendung. 
Auch können im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnügziger 
Versuche und für Zwecke der künstlichen Fischzucht, — soweit ersorderlich, unter 
geeigneten Controlmaßregeln, — Ausnahmen von den Vorschriften der §§. 1 und 2 
gestattet werden. Insonderheit kann zu obigen Zwecken einzelnen Fischerei-Be- 
rechtigten das Fangen von kleineren Fischen der im §F. 1 gedachten Arten, ein- 
schließlich der Krebse, zeitweilig und widerruflich gestattet werden. 
Den Besitzern geschlossener Gewässer kann der Verkauf und Versandt von jungen 
Setzlingen zu Zuchtzwecken gestattet werden. 
S. 4. 
Geschlossene Gewässer brauchen einer Schonzeit nicht unterworfen zu werden. 
Alle nicht geschlossenen, der Küsten- oder Binnenfischerei unterworfenen Ge- 
wässer sollen einer wöchentlichen Schonzeit unterliegen. 
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf mindestens 24 Stunden und soll 
in der Regel den Sonntag einschließen. Während der Dauer der wöchentlichen 
Schonzeit ist jede Art des Fischfanges in nicht geschlossenen Gewässern zu verbieten. 
Das Angeln mit der Ruthe kann gestattet werden. Im Gebiet der Küstenfischerei 
ist es den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne ständige Vorrichtungen 
mit Setznetzen, Reusen oder Angeln betreiben, gestattet, die ausgelegten Gezeuge 
während der wöchentlichen Schonzeit nachzusehen, auszunehmen und wieder aus- 
zusetzen. 
Die Regierungen sind ermachtigt, dieselben Ausnahmen für Gewässer, welche 
dem Gebiete der Binnenfischerei angehören, zuzulassen, wenn daraus nachtheilige 
Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind. 
Auch kann in den der Küstenfischerei unterworfenen Gewässern bei dringendem 
Bedürfnisse zeitweilig der Fang bestimmter Arten von Fischen während der wöchent- 
lichen Schonzeit gestattet werden. 
Der Grohherzoglich Oldenburgischen Regierung bleibt für das Fürstenthum 
Lübeck vorbehalten, die sogenannte stille Fischerei mit ständigen Vomichtungen, sowie
	        
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