28 1881.
Bei dieser Gestattung ist jedoch die Verwendung solcher an sich erlaubter Fang-
mittel auszuschließen, welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zer-
stören
Der Betrieb der Fischerei vermittelst ständiger Vorrichtungen, (Wehre, Zäune,
Selbstfänge für Lachs und Aal, feststehende Netzvorrichtungen, Spemnewße u. s. w.)
ingleichen vermittelst schwimmender oder am User oder Flußbette befestigter oder
verankerter Retze (Hamen u. s. w.) darf während der jährlichen Schonzeit in keinem
Falle gestattet werden. Ausschließlich für den Fang von Lachsen, Lachsforellen,
Maisischen, Finten und Stinten soll während der Frühjahrsschonzeit die im Alinea 2
erwähnte dreitägige Frist bis zu höchstens fünf Tagen einer jeden in die Schonzeit
fallenden Woche von den einzelnen Regierungen erstreckt werden können.
Die Großherzoglich Oldenburgische Regierung ist ermächtigt, für das Fürslen-
thum Lübeck den Aaalfang in Aaalfängen sowie mit Körben und unverdeckten
Reusen auch während der jährlichen Schonzeit zu geslatten.
Allen betheiligten Regierungen bleibt vorbehalten, das Angeln mit der Ruthe
während der jährlichen Schonzeit zuzulassen.
8. 8.
Während der Dauer der in den 88. 4 bis 6 vorgeschriebenen wöchentlichen
und jährlichen Schonzeiten müssen die nach den Fischereigesetzen der einzelnen
Staaten noch zulässigen ständigen Fischerei-Vorrichtungen in nicht geschlossenen Ge-
wässern hinweggeräumt oder abgestellt sein.
Für das Fürstenthum Lübeck kann die Vorschrift dieses §. für die Dauer der
gegenwärtig bestehenden Pachtverträge ausgeschlossen werden.
S. 9.
Die §§. 4 bis 7 finden auf den Krebsfang keine Anwendung.
Für die Zeit vom 1. November bis zum 31. Mai ist der Fang von Krebsen
in allen nicht geschlossenen Gewässern zu verbieten. Gelangen Krebse während der
angeordneten Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit
der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu
sehen.
§. 10.
Beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern soll verboten sein:
1. Die Anwendung schädlicher oder explodirender Stoffe (giftiger Köder oder