Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 41— 
S. 18. 
Dieses Uebereinkommen erstreckt sich auf das ganze Gebiet der contrahirenden 
Staaten und soll vorläufig für die Dauer von zehn Jahren, vom Tage des Aus- 
tausches der Ratifitations-Erklärungen an gerechnet, für die contrahirenden Re- 
gierungen verbindlich sein. 
Jeder Regierung steht das Recht zu, die Aufhebung desselben mit Ablauf der 
zehnjährigen Frist für sich zu verlangen. Zu diesem Zwecke muß die Kündigung 
spätestens drei Jahre vor Ablauf der Frist den übrigen contrahirenden Regierungen 
gegenüber erfolgen. Erfolgt die Kündigung innerhalb dieser Zeit nicht, so gilt das 
Uebereinkommen je auf zehn Jahre mit Vorbehalt der vorerwähnten Kündigungsfrift 
als verlängert. 
. 19. 
Durch vorstehendes Uebereinkommen wird die zwischen Preußen, den Thü- 
ringischen Staaten und Anhalt vereinbarte Uebereinkunft vom 15. Mai 1876, mit 
Ausnahme jedoch des §. 15 daselbst, aufgehoben. 
S. 20. 
Dieses Uebereinkommen soll ratificirt werden, und die Auswechselung der 
Ratifications-Erklärungen soll möglichsl bald nach der Unterzeichnung des Ueberein- 
kommens stattfinden. 
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Ueberein- 
kommen untexzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. 
So geschehen zu Berlin, den 3. d 1877. 
(I. S.) Marcard. L. S.) Fastenau. 
(I. 8.) Dr. Schomburg. 2r. 8.) Hofmeister. 
(I. S.) Griepenkerl. (I. S.) Heinrich Hornbostel. 
(I. S.) A. Rindfleisch. (1I. S.) H. Gustav Plitt hr. 
(L. S.) Tetens. (I. S.) Fr. Voigt, Pr. 
Schlußprotokoll. 
Bei der heute stattgehabten Unterzeichuung des Uebereinkommens zwischen 
Preußen, den Thüringischen Staaten, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, 
Bremen und Hamburg wegen Herbeisührung übereinstimmender Mabregeln zum 
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