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Schutze und zur Hebung der Fischerei erklärten die sämmtlichen Bevollmächtigten,
daß sie bezüglich der Ratification dieses Uebereinkommens die zuvorige verfassungs-
mäßige Zustimmung der Landesvertretung bezw. der Bürgerschaft zu demselben
soweit nöthig vorbehalten müßten. Im Uebrigen wurde bemerkt, daß auch dann,
wenn von Seilen einzelner Regierungen die vorbehaltene Ratification des Ueberein-
kommens nicht erfolgen möchte, das letztere gleichwohl für alle anderen Staaten,
deren Bevollmächtigte dasselbe heute unterzeichnet haben, gültig und verbindlich
sein solle.
Die Bevollmächtigten erkannten auf die Aufrage des Grohherzoglich Sillchn
Vertreters übereinstimmend an, daß durch die Bestimmung im §. 1 des Groß-
herzoglich Sächsischen Gesetzes vom 6. Mai 1876 und durch die gleichmntenven
Bestimmungen anderer in den Thüringischen Staaten bestehender Gesetze der Begriff
geschlossener und nicht geschlossener Gewsser festgestellt sei, und daß demnach diese
Bestimmungen mit Rücksicht auf . 1 Ziffer 4 der Uebereinkunft einer Aenderung
nicht bedürfen werden.
Mit Rücksicht darauf, daß von Seiten der Königlich Preußischen Regierung
in die Ausführungs-Verordnungen sür einzelne Provinzen auch der Schnepel
(Schnäpel, (loregonus oxyrynclus) mit einem Minimalmaße von 20 Centimetern
aufgenommen ist, erklärten die Bevollmächtigten für Anhalt und Hamburg sich
bereit, den Schnepel in gleicher Weise für die dortigen Ausführungs-Verordnungen
zu berücksichtigen. Die übrigen Bevollmächtigten wollten für das Gebiet der von
ihnen vertretenen Staaten den Erlaß einer gleichen Vorschrift in Erwägung nehmen.
Sämmtliche Bevollmächtigte waren übereinstimmend der Ansicht, daß von dem im
§. 7 des Uebereinkommens zugestandenen Vorbehalte, das Angeln mit der Ruthe
während der jährlichen Schonzeit zu gestatten, insonderheit während der Winter-
schonzeit möglichst wenig Gebrauch gemacht werden möge. Sodann wurde auf den
Antrag des Bevollmächtigten für Lübeck von dem Bevollmächtigten für Oldenburg
die Erklärung abgegeben, daß von der im §. 7 Alinen 6 des Uebereinkommens der
Oldenburgischen Regierung ertheilten Ermächtigung nur in Betreff des Hemmel-
dorfer Sees Gebrauch gemacht werden solle.
Zur Ausführung des §F. 16 des Uebereinkommens wurden periodisch wieder-
kehrende Zusammenkünfte von Bevollmächtigten der contrahirenden Staaten für
wünschenswerth erachtet. An die Preußischen Bevollmächtigten wurde von Seiten
aller übrigen Bevollmächtigten das Ersuchen gerichtet, bei ihrer Regierung in Antrag.