Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

32 1881. 
Schutze und zur Hebung der Fischerei erklärten die sämmtlichen Bevollmächtigten, 
daß sie bezüglich der Ratification dieses Uebereinkommens die zuvorige verfassungs- 
mäßige Zustimmung der Landesvertretung bezw. der Bürgerschaft zu demselben 
soweit nöthig vorbehalten müßten. Im Uebrigen wurde bemerkt, daß auch dann, 
wenn von Seilen einzelner Regierungen die vorbehaltene Ratification des Ueberein- 
kommens nicht erfolgen möchte, das letztere gleichwohl für alle anderen Staaten, 
deren Bevollmächtigte dasselbe heute unterzeichnet haben, gültig und verbindlich 
sein solle. 
Die Bevollmächtigten erkannten auf die Aufrage des Grohherzoglich Sillchn 
Vertreters übereinstimmend an, daß durch die Bestimmung im §. 1 des Groß- 
herzoglich Sächsischen Gesetzes vom 6. Mai 1876 und durch die gleichmntenven 
Bestimmungen anderer in den Thüringischen Staaten bestehender Gesetze der Begriff 
geschlossener und nicht geschlossener Gewsser festgestellt sei, und daß demnach diese 
Bestimmungen mit Rücksicht auf . 1 Ziffer 4 der Uebereinkunft einer Aenderung 
nicht bedürfen werden. 
Mit Rücksicht darauf, daß von Seiten der Königlich Preußischen Regierung 
in die Ausführungs-Verordnungen sür einzelne Provinzen auch der Schnepel 
(Schnäpel, (loregonus oxyrynclus) mit einem Minimalmaße von 20 Centimetern 
aufgenommen ist, erklärten die Bevollmächtigten für Anhalt und Hamburg sich 
bereit, den Schnepel in gleicher Weise für die dortigen Ausführungs-Verordnungen 
zu berücksichtigen. Die übrigen Bevollmächtigten wollten für das Gebiet der von 
ihnen vertretenen Staaten den Erlaß einer gleichen Vorschrift in Erwägung nehmen. 
Sämmtliche Bevollmächtigte waren übereinstimmend der Ansicht, daß von dem im 
§. 7 des Uebereinkommens zugestandenen Vorbehalte, das Angeln mit der Ruthe 
während der jährlichen Schonzeit zu gestatten, insonderheit während der Winter- 
schonzeit möglichst wenig Gebrauch gemacht werden möge. Sodann wurde auf den 
Antrag des Bevollmächtigten für Lübeck von dem Bevollmächtigten für Oldenburg 
die Erklärung abgegeben, daß von der im §. 7 Alinen 6 des Uebereinkommens der 
Oldenburgischen Regierung ertheilten Ermächtigung nur in Betreff des Hemmel- 
dorfer Sees Gebrauch gemacht werden solle. 
Zur Ausführung des §F. 16 des Uebereinkommens wurden periodisch wieder- 
kehrende Zusammenkünfte von Bevollmächtigten der contrahirenden Staaten für 
wünschenswerth erachtet. An die Preußischen Bevollmächtigten wurde von Seiten 
aller übrigen Bevollmächtigten das Ersuchen gerichtet, bei ihrer Regierung in Antrag.
	        
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