Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

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bringen zu wollen, daß die Einladungen zu den vorerwähnten Zusammenkünsten 
von Preußischer Seite erlassen und die dazu elwa weiter ersorderlichen Vorbereitungen 
von dort aus getroffen werden möchten. 
Sämmtliche Bevollmächtigte richteten schließlich an die Königlich Preußische 
Regierung das Ersuchen, mit den Regierungen der heute nicht verkretenen Deutschen 
Staaten und mit der Kaiserlich Königlich Oesterreich-Ungarischen Regierung im 
Anschlusse an die Grundsätze des gegenwärtigen Uebereinkommens weitere Ver- 
handlungen einzuleiten. 
Zu Urkund dessen haben die unten genannten Bevollmächtigten das gegen- 
wärtige Schlußprotokoll aufgenommen, welches dieselbe Gültigkeit haben soll, als 
wenn die darin enthaltenen Erklärungen in das Uebereinkommen selbst aufgenommen 
wären. Die Bevollmächtigten haben dieses Schlußprotokoll sowie das Ueberein- 
kommen in je einem Exemplare unterzeichnet, welche beide in dem Prenßischeu 
Staatsarchiv niedergelegt und jedem Theile in Abschrift zugestellt werden sollen. 
Berlin, den 3. December 1877. 
  
Marcard. Fastenau. Dr. Schomburg. 
Hofmeister. Griepenkerl. H. Hornbostel. 
A. Rindfleisch. H. Gustav Plitt Ur. Tetens. 
Fr. Voigt br. 
Nachtrag 
zu dem Uebereinkommen zwischen Preußen, den Thüringischen 
Staaten, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Lübeck, Bremen und 
Hamburg wegen Herbeiführung übereinstimmender Maßregeln zum 
Schutze und zur Hebung der Fischerei vom 3. Dezember 1877. 
Auf Grund des Schlußprotokolls zu dem Uebereinkommen vom 3. Dezem. 
ber 1877 sind als Bevollmächtigte: 
I. für Preußen: 
der Minislerial-Direktor, Wirkliche Geheime Ober. Regierungs Rath 
Marcard und der Geheime Regierungsrath Fastenau,
	        
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