1881. 37
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stück vom Jahre 1881.
.X. X. Ministerial. Betanntmachung
vom 5. Mai
die Verordnung zur Verhütung des literverbreitens ansteckender
Krankheiten vom 26. Januar 1872 betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird zusätzlich zu §. 2 der Ver-
ordnung vom 26. Januar 1872 zur Verhütung des Weiterverbreitens ansteckender
Krankheiten (Gesetz Samml. S. 75) bestimmt, was folgt:
Die Ortsbehörde kann mit Genehmigung des Landrathsamtes im Falle des
eintretenden Bedürfnisses die Anzeige aller Erkrankungen an Diphtheritis, am
Scharlach oder an den Masern unter Androhung der im F. 7. der erwähnten Ver-
ordnung bezeichneten Strafen vorschreiben.
Rudolstadt, den 5. Mai 1881.
Fürstlich Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
XI. Ministerial-Bekanntmachung,
betreffend Aenderung und Ergänzung des Bahnpolizei-Reglements
für die Eisenbahnen Deutschlands, sowie der Bestimmungen über
die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Locomotivführern,
vom 23. Mai 1881.
Die in Nr. 20 des Centralblattes für das deutsche Reich veröffentlichte Be-
kanntmachung vom 17. Mai 1881, betreffend Aenderung und Ergänzung des Bahn-
Fürstl. Schw.-Audolst. Gesecsammlung XXXXll. 6
Ausgegeben in Rudolstadt am 2. Juli 1881.