Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. a 
8. 2. 
In Absatz 3 des nämlichen Artikels 4 sollen die Worte: „Sobald und solange 
der obige Betrag von 500.000 Mark vorhanden ist, gelangen die Betriebsüber- 
schüsse hälftig zu statutenmähiger Vertheilung an die Aktionäre, während die andere 
Hälste — je nach Bestimmung der Regierungen — zur außerordentlichen Tilgung 
zu verwenden oder dem Erneuerungs= oder dem Reserve-Fond zuzuweisen ist“, weg- 
fallen und durch die Worte ersetzt werden: „Sobald und so lange der obige Betrag 
von 400,000 Mark vorhanden ist, gelangen die Betriebsüberschüsse zu statutenmäßiger 
Verlheilung an die Aktionäre. 
8. 3. 
Im Uebrigen bleibt der genannte Staatsvertrag, wie er zu Erfurt am 1. Febr. 
1877 abgeschlossen und durch den ersten Nachtragsvertrag d. d. Jena am 3. Juni 
1880 modificirt worden ist, unverändert in Krast. 
* 
Gegenwärtiger Nuchtreg ens zur landesherrlichen Ratifikation vorgelegt 
und die Auswechslung der Urkunden sobald als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärkiger Nachtrags-Vertrag in vierfachen Exemplaren 
ausgefertigt und von den ernannten Kommissarien vollzogen worden. 
Jena, den 20. Mai 1881. 
Hauthal. Genast. Heim. Laurentius. 
(L. s.) (I.S.) (I. S.) (1.8.)