1881. 1
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
1. Stück vom Jahre 1881.
I. Ministerial-Bekanntmachung
vom 30. December 1880, die Abänderung der Geschäftsordnung für
die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird die Geschäftsordnung für die
Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte vom 9. September 1879 (Ges. S. S. 395)
in folgenden Punkten abgeändert.
1) An die Stelle des dritten Absatzes des §. 18, welcher aufgehoben wird,
tritt folgende Bestimmung:
Zustellungen, welche einer förmlichen Beurkundung nicht bedürfen, sowie Be-
händigungen jeder Art können durch die Post bewirkt werden. Innerhalb des Ge-
richtsbezirks sind damit regelmäßige Gerichtsdiener zu beauftragen.
Gerichtsvollziehern sind Aufträge dieser Art nur auf Grund einer allgemeinen
turh oder auf besondere Weisung zu ertheilen.
Der Schlußsatz in Absatz 2 des §. 22 wird durch folgende Vorschrift
e eßt:
Die Benachrichtigung des Gläubigers über den Widerspruch gegen einen
Zahlungsbefehl und die Ertheilung der über die Erhebung des Widerspruchs von
dem Schuldner verlangten Bescheinigung erfolgt durch das Gericht. (§. 634 der
Civil-Prozeß.Ordnung).
3) Der Schlußabsatz des S. 33 wird aufgehoben.
Rudolstadt, den 30. December 1880.
Fürstl. Schwarꝛt Winisterium.
Fursil. Schw.-Rubolst. Gesehsammlung XXXXI
Ausgegeben in — am 15. debruar 1681.