1881. 47
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stüch vom zühre 1881.
‚„N XIV. Ministerial Vetanntmachung
vom 23. August 1881
betreffend die Veröffentlichung des Preußischen Gesetzes über den
Waffengebrauch des Militairs vom 20. März 1837.
Das Preußische Gesetz über den Waffengebrauch des Militairs vom 20. März
1837 (Gesetz= Samml. S. 60), welches nach Art. 61 der Verfassung des Nord-
deutschen Bundes und nach Art. 61 der Verfassung des deutschen Reichs in dem
ganzen Bundesgebiete beziehungsweise dem ganzen Reiche eingeführt ist, wird durch
den nachstehenden Abdruck zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 23. August 1881.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.
Gesetz
über den Waffengebrauch des Militairs. Vom 20. März 1837.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c.
haben Uns bewogen gefunden zur Verhütung von Mißverständnissen darüber, in
welchen Fällen und in welchem Maße das Militair zur Aufrechthaltung der öffent-
lichen Ordnung von seinen Waffen Gebrauch zu machen befugt und vewflichtet sei,
und damit möglichen Unglücksfällen vorgebeugt werde, die bestehenden Vorschriften
zu erneuern und zu vervollständigen.
Demgemäß verordnen Wir hiemit auf den Antrag Unseres Staateministeriums
und nach erfordertem Gutachten Unseres Staatsraths, wie folgt:
Furtl. Schw.--Nuvolst. Gesebsammlung XXXNNXII
Auegegeben in Nudolstadt am 6. September 1881.