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8. 1.
Das in Unserem Dienste zur Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe
und Sicherheit auftretende Militair ist berechtigt, auf Wachen und Posten, bei Pa-
trouillen, Transporten und allen andern Commandos, auch wenn solche jauf Requi-
sition oder zum Beistande einer Civilbehörde gegeben werden, in den nachstehend
5§. 2—6 bezeichneten Fällen von seinen Waffen Gebrauch zu machen.
ie
Wird das commamdirte Militair bei einer der vorerwähnten Dienstleistungen
angegriffen, oder mit einem Angriff gefährlich bedroht, oder findet es Widerstand
durch Thätlichkeit oder gefährliche Drohung; so bedient sich dasselbe seiner Waffen,
um den Angriff abzuwehren und den Widerstand zu überwältigen.
8. 3.
Wenn das Militair bei einer we Dienstleistung zur Ablegung der Waffen
oder anderer zum Angriffe oder zum Widerstande geeigneter, oder sonst gefährlicher
Werkzeuge auffordert, und es wird dieser Aufforderung nicht sofort Folge geleistet,
oder es werden die abgelegten Waffen oder Werkzeuge wieder ausgenommen, so macht
das Militair von seinen Wafsen Gebrauch, um den ihm schuldigen Gehorsam zu
erzwingen.
4 KS. 4.
Wemn bei Areestationen der bereits Verhaftete entspringt oder auch nur einen
Versuch dazu macht, so bedient sich das Militair der Wafsen, um die Flucht zu vereiteln.
8. 5
Hierzu ist dasselbe auch in allen Fillen befugt, wenn Gefangene, welche ihm
zur Abführung oder zur Bewachung anvertraut sind, vom Transporte oder aus Ge-
fängnissen zu entfliehen versuchen.
. 6.
Jede Schildwache (die Ehrenposten mit eingerechnet), hat sich zum Schutze der
ihrer Bewachung anvertrauten Personen oder Sachen nöthigenfalls der Wafssen zu
bedienen.
8. 7.
Das Militair hat von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch zu machen, als es
zur Erreichung der in den vorstehenden §§. 2—6 angegebenen Zwecke erforderlich
ist. Der Gebrauch der Schußwaffe tritt nur dann ein, wenn entweder ein besonderer
Befehl dazu ertheilt worden ist, oder weun die anderen Waffen unzureichend er-
scheinen. Der Zeitpunkt, wenn der Waffengebrauch eintreten soll, und die Art und