1881. 4
Weise seiner Anwendung muß von dem handelnden Militair jedeemal selbst erwogen
werden.
8. 8.
Wird das Militair zum Beistand einer Civilbehörde commandirt, so hat nicht
die letztere, sondern das Militair und dessen Befehlshaber zu beurtheilen, ob und in
welcher Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Civilbehörde
aber muß in jedem Falle, in welchem sie die Hilfe des Militairs nachsucht, den
Gegenstand und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, daß von
Seiten des Militairs die Anordnungen nin Zuverlässigkeit getrofsen werden können.
Wenn Jemand durch Anwendung der - von Seiten des Militairs verletzt
worden, so liegt dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die nächste
Polizeibehörde davon zu benachrichtigen; die Polizeibehörde ihrerseits ist verpflichtet,
die Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen gerichtlichen Ein-
leitungen zu veranlassen.
8. 10.
Daß beim Gebrauche der Waffen das Militair innerhalb der Schranken seiner
Befugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die
Angaben derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, was das
Einschreiten der Militairgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben
für sich allein keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis für den
Mißbrauch der Waffengewalt. #u
Bei Aufläufen und Tumulten kommt er l Vorschriften dieses Gesetzes die
Verordnung vom 17. August 1835 zur Anwe
Urkundlich unter Unserer 3 Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin den 20. März 1837.
(L. S.) gez. Friedrich Wilhelm.
Carl Herzog zu Mecklenburg.
Für den Kriegsminister:
von Kampß. Mühler. v. Schöler. v. Nochow.
Beglaubigt
Für den Staatssekretär:
Düesberg.