Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 4 
Weise seiner Anwendung muß von dem handelnden Militair jedeemal selbst erwogen 
werden. 
8. 8. 
Wird das Militair zum Beistand einer Civilbehörde commandirt, so hat nicht 
die letztere, sondern das Militair und dessen Befehlshaber zu beurtheilen, ob und in 
welcher Art zur Anwendung der Waffen geschritten werden soll. Die Civilbehörde 
aber muß in jedem Falle, in welchem sie die Hilfe des Militairs nachsucht, den 
Gegenstand und den Zweck, wozu sie verlangt wird, so bestimmt angeben, daß von 
Seiten des Militairs die Anordnungen nin Zuverlässigkeit getrofsen werden können. 
Wenn Jemand durch Anwendung der - von Seiten des Militairs verletzt 
worden, so liegt dem letzteren ob, sobald die Umstände es irgend zulassen, die nächste 
Polizeibehörde davon zu benachrichtigen; die Polizeibehörde ihrerseits ist verpflichtet, 
die Sorge für die Verletzten zu übernehmen und die erforderlichen gerichtlichen Ein- 
leitungen zu veranlassen. 
8. 10. 
Daß beim Gebrauche der Waffen das Militair innerhalb der Schranken seiner 
Befugnisse gehandelt habe, wird vermuthet, bis das Gegentheil erwiesen ist. Die 
Angaben derjenigen Personen, welche irgend einer Theilnahme an dem, was das 
Einschreiten der Militairgewalt herbeigeführt hat, schuldig oder verdächtig sind, geben 
für sich allein keinen zur Anwendung einer Strafe hinreichenden Beweis für den 
Mißbrauch der Waffengewalt. #u 
Bei Aufläufen und Tumulten kommt er l Vorschriften dieses Gesetzes die 
Verordnung vom 17. August 1835 zur Anwe 
Urkundlich unter Unserer 3 Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin den 20. März 1837. 
(L. S.) gez. Friedrich Wilhelm. 
Carl Herzog zu Mecklenburg. 
Für den Kriegsminister: 
von Kampß. Mühler. v. Schöler. v. Nochow. 
Beglaubigt 
Für den Staatssekretär: 
Düesberg.
	        
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