Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

52 188 1. 
vom 20. November 1865 bestätigten Statuten nebst deren Nachträgen beschlossen 
und für die künftige Organisation der Kasse das nachstehende neue Statut aufgestellt 
Zweck und umfang der Austalt 
Die Anstalt hat als Pensionskasse für Wittwen und Waisen der Volkeschul- 
lehrer in der Oberherrschaft des Fürstenthuns Schwarzburg.Rudolstadt den Zweck, 
den Hinterbliebenen der gedachten Volkoschullehrer nach Maßgabe der näheren Be- 
stimmungen des gegenwärtigen Statuts einmalige und ständige Unterstützungen zu 
gewähren. 
Alle Nechte und Pflichten des auf dem Grunde des Statuts vom 20. Novbr. 
1865 errichteten Wittwen und Waisenfiskus, sowie das gesammte Vermögen des 
letzteren gehen auf die neuorganisirte Anstalt über. 
8. 2. 
Mitglied der Anstalt ist jeder in der Oberherrschaft des Fürstenthums Schwarz. 
burg-Rudolstadt angestellte Volksschullehrer. Die Verpflichtung zum Beitritt beginnt 
mit dem Zeitpunkte der desinitiven Anstellung. 
Alle Mitglieder der bisherigen Wittwen. und Waisenkasse, auch wenn dieselben 
zur Zeit ein Schulamt nicht mehr bekleiden, bleiben Mitglieder der neuen Anstalt. 
8. 3. 
Die Mitgliedschaft erlischt 
a) durch den Tod, 
b) durch Aufgabe des Lehramtes an einer Volksschule und Versetzung in die 
Unterherrschaft. 
I) durch Dienstentlassung. 
Für den Wiedereintritt eines ausgeschiedenen Mitgliedes gelten die nämlichen 
Bestimmungen wie für die Aufnahme neuer Mitglieder 
Bei der Aufnahme in die Anstalt ist ein in Eindiittageld von 50 Mk. zu zahlen. 
Außer dieser einmaligen Leistung hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag von einem 
Prozent seines mit der Schulstelle verbundenen Diensteinkommens bis zum Jabres- 
betrage von 600 Mk. und von jedem weiteren Hundert des Diensteinkommens ein- 
viertel Prozent zur Kasse zu entrichten. 
Die Zahlung der Jahresbeiträge erfolgt in halbjährigen Raten zu Ostern und 
zu Michaelis.
	        
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