Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 53 
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Jahresbeiträge endigt, abgesehen vom 
Tode, mit dem Eintritt der Emeritirung. 
. 5. 
Eine Erstattung der gezahlten Beiträge beim Wegfall der Mitgliedschaft durch 
Aufgabe des Amtes, Versetzung in die Unterherrschaft oder Dienstentlassung findet 
nicht statt, wohl aber eine Zurückzahlung des Entrittsgeldes, jedoch ohne Zinsen. 
8. 6. 
Die Wittwe eines aktiven oder emeritirten Volksschullehrers (§. 1) sowie dessen 
eheleibliche noch unversorgte Kinder bis zum vollendeten 21. Lebeusjahre erhalten 
aus der Kasse 
a) ein einmaliges Begräbnißgeld von 100 Mark, welches sofort beim Tode 
des Mitgliedes ausgezahlt wird, 
b) eine regelmäßige Jahrespension, deren Höhe je nach dem Stande der 
Kasse jedesmal für einen Zeitraum von 5 Jahren festgesetzt wird. 
Die Zahlung dieser Pension erfolgt postnumerando in halbjährigen Raten 
zu Ostern und Michaelis. Der Anspruch auf dieselbe beginnt mit dem Zeitpunkte 
des Ablaufs der Gnadenzeit. 
8. 7. 
Ist nach dem Ableben des Volksschullehrers blos eine pensionsberechtigte Wittwe 
vorhanden, so fällt dieser die ganze Pension zu. Ebenso wird der pensionsberech- 
tigten Wittwe die ganze Pension gewährt, wenn sie mit ihren leiblichen Kindern 
concurrirt, für deren Ernährung und Erziehung sie zu sorgen verpflichtet ist. 
8. 8. 
Sind nur pensionsberechtigte Kinder vorhanden, sei es, daß eine Wittwe neben 
ihnen zum Genusse der Pension nicht gekommen ist, oder diese wieder verloren hat, 
so theilen die Kinder ganz gleich nach Kopftheilen. 
8. 9. 
Die Pension hört auf 
1) wenn die Wittwe oder ein verwaistes Kind wegen eines Verbrechens ver- 
urtheilt wird, wegen dessen nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, 
2) wenn die Wittwe oder ein verwaistes Kind ftirbt, 
3) wenn die Wittwe sich wieder verheirathet,
	        
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