Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 55 
8. 13. 
Die Anstalt hat ihren Sitz in Nudolstadt. Ihre Organe sind: 
a) die Generalversammlung der Mitglieder, 
b) das Curatorium, 
D) der Rechnungsführer. 
S. 14. 
Die General, Versammlung der Mitglieder der Anstalt findet alljährlich statt. 
Die Berufung hat spätestens bis zum 1. September unter Mittheilung der Tages- 
ordnung mittelst einmaliger öffentlicher Bekanntmachung in dem amtlichen Nachrichts- 
blatte für die Oberherrschaft zu erfolgen. 
Zwischen der Bekanntmachung und dem Tage der Versammlung soll eine Frist 
von wenigstens 8 Tagen liegen. Zur Theilnahme sind alle Mitglieder, sowohl die 
im Amte besindlichen als emeritirten Volksschullehrer gleichmäßig berechtigt. 
Jedes Mitglied führt eine Stimme. Die Beschlüsse werden nach absoluter 
Mehrheit der Stimmen der Erschienenen gefaßt. Bei Stimmen-Gleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. Für die Wahlen ist relative Stimmen-Mehrheit 
maßgebend. Ueber die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, das von dem 
Vorsitzenden und den Mitgliedern des Curatoriums zu untexzeichnen ist. 
Das Curatorium wird aus fünf Mitgliedern der Anstalt gebildet, von denen 
wenigstens drei ihren Sitz in Rudolstadt haben. 
Ein Mitglied des Curatoriums ist zugleich Rechnungsführer der Anstalt. Dieser 
muß stets seinen Wohnsitz in Rudolstadt haben. Die Wahl der Mitglieder und des 
Rechnungsführers erfolgt jedesmal auf 5 Jahre. 
Das Curatorium tritt auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Be- 
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist 
die Theilnahme von mindestens 3 Mitgliedern erforderlich. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
16. 
Der Generalversammlung steht zu: 
o) die Beschlußfassung über die Höhe der den Hinterbliebenen zu gewähren- 
den Jahrespensionen, sowie die Remuneration des Rechnungeführers, 
b) über etwaige Abänderung der Statuten,
	        
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