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. II. Verordnung
vom 30. December 1880, eine Abänderung und bezüglich Erweite-
rung der Verordnung über das Mobiliar-Feuer-Versicherungswesen
vom 9. März 1854 betreffend.
Mit höchster Genehmigung Serenissimi und auf Grund des §. 2 des
Gesetzes vom 9. Marz 1855 (Ges.-S. S. 46) wird der §. 7 der Verordnung
über das Mobiliar FeuerVerscherungewesen vem 9. März 1854 (Ges. S. S. 57)
hiermit aufgehoben und durch folgende Sehimniung ersetzt:
8.
Mit Geldstrafe von dreißig bis en Mark oder mit Hast wird bestraft
1) wer als Agent die im F. 2 vorgeschriebene amtliche Erklärung einzuholen
verabsäumt oder eine Ueberversicherung begünstigt,
2) wer als Versicherter bei Abschluß des Versicherungsvertrags wissentlich eine
Ueberversicherung genommen hat, sofern auf diese Handlungen nicht die
Bestimmungen des Strafgesetzbuchs Anwendung finden.
Nudolstadt, den 30. December 1880.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v.
ertrab.
Ai III. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums vom 12. Januar 1881, die Auflösung
der Krankenkasse der Fabrikarbeiter in Scheibe betreffend.
Die Krankenkasse der Fabrikarbeiter in Scheibe, welcher unterm 1. Hre
1847 die Rechte einer milden Stiftung verliehen worden sind. (Ges.-S. S.
hat sich zum Zwecke der Erlangung der Rechte einer eingeschriebenen Jus
kasse im Eine des Reichsgesetzes vom 7. April 1876 aufgelöst.
Rudolstadt, den 12. Januar 1881.
Fäürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.