Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

1881. 57 
Gesetzsfammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
8. Stück vom Jahre 1881. 
  
ĩ. XVII. mininerial= Veranntmachung 
vom 23. September 1881, 
betreffend die Nachweisung der Militairbehörden und Personen, welche 
bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten 
im Ressort der Königlich Preußischen Militair-Verwaltung und der 
Pensionen dieser Personen berufen sind, den Militair-Fiskus als 
Drittschuldner im Sinne der §§ 730 ff. der Civilprozeßordnung zu 
vertreten. 
Für den Bereich der Königlich Preußischen Militair-Verwaltung ist die nach- 
stehend abgedruckte Nachweisung derjenigen Militairbehörden und Personen aufgestellt 
worden, welche bei der Pfändung des Diensteinkommens der Offiziere und Beamten 
der Militairverwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versetzung 
in den Ruhestand berufen sind, den Militair. Fiskus als Drittschuldner im Sinne 
der §§. 730 ff. der Civilproceßordnung zu vertreten. 
Wir bringen dies hiermit zur öffentlichen Kenntniß. 
Rudolstadt, den 23. September 1881. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
Furstl. Schw.-Rudolst. Gesetzslammlung XXXXII. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 20. —i 1881.
	        
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