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188 1.
Nachweisung
derjenigen Militair-Behörden und Personen, welche bei der Pfändung des Dienst-
einkommens der Osffiziere 1) und Beamten im Ressort der Königlich Preußischen
Militair Verwaltung, sowie der Pensionen dieser Personen nach deren Versehung i in
den Ruhestand kauun sind, den Militair-Fiskus als Drittschuldner im Sinne der
88. 730 fff. der Civilprozeßordnu og zu vertreten.
der Vändungsbeschluß ist zuzustellen
1. 2. 3.
. wem? # Bei Pfändung
I.] Den Regimentskom- A. des Dienstein-
mandeuren, den Kom- kommens
mandeuren der selb-
ständigen (nicht regi- der ihnen unterstellten
Gehalt empfangenden Offi-
ziere und Beamten einschl.
der aggregirten Offiziere,
jedoch mit Ausnahme der
Offiziere bei den Pionier
Bataillouen und der à la
zsuite der Truppentheile
stehenden Offiziere.
mentirten) Bataillone,
derUntcroffizierschulen
und der Unterofsizier-
vorschule zu Weilburg,
dem Chef des Militair-
Reitinstikuts, dem Di-
tektor der Artillerie=
Schiehschule, den Chefs
der Versuchs, Kompag-
nie der Artillerie.
Prüfungskommission,
de ßherzogli
Hessischen Train-Kom-
pagnie und der In-
validen-Kompagnieen
owie den Komman-
deuren der Landwehr-
bezirkskommandos.
1.-
Bemerkungen.
Bei Pfandung des
Diensteinkommens der
bei den Pionier-Ba-
— taillonen besindlichen
Offiziere hat die Zu-
sitellung an das Kriegs-
ministerium (s. A. III.)
zu erfolgen, ebenso in
etreff der à la suito
der Truppentheile ste-
henden Offiziere, so-
weit die Betreffenden
nicht unter A. II.
gehören.
) »die-n die Nachweisung keine besonderen Bestimmungen enthält, sind unter der Be-
zeichnung .„Oifiziere“ die Sanitätsossiziere (Militairärzie) inbegriffen.