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Der Pfändungsbeschluß ist zu zustellen
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bei Pfändung Bemer.
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No. wens kungen.
II. Den Militair- A. Des Diensteinkommens
kntendantnn 1/ der Regimentskommandeure, der Kommandeure
den A sen- der selbständigen (nicht regimentirten) Batail-
en rmeee- loneh), der Unteroffizierschulen und der Unter
offiziervorschule zu Weilburg, des Direktors Wegen der
der Artillerie. Schießschule, der Chefs der Ver. ÜMbrigen
suchs-Kompagnie der Arlillerie Prüfungekom= Bezirks-
mission, der Grohherzoglich Hessischen Train. komman-
Kompagnie und der Invaliden-Kompagnicen, deure K. B.
sowie des Bezirkskommandeurs des Reserve. 1 der Nach-
Landwehr-Regiments (Berlin) No. 35. weisung.
der Auditeure und Militairgerichts-Aktuarien,
der Generalärzte und der bei diesen fungiren-
den Assistenzärzte, der Garnisonärzte und des
Chefarztes des 2. Garnisonlazareths Berlin,
sowie der Korps-Stabsapotheker,
der Militair-Oberpfarrer, der Divisions, und
Garnisonpfarrer, sowie der Divisions- und
Ganrnisonküster,
der Korps.Roßärzte bei den Generalkommandos,
der Platymajore,
der Militair-Intendanturbeamten mit Aus.]Wegen der
nahme der Militärintendanten, Militair-
der Beamten der Magazinverwaltungen, intendan=
der Beamten der Montirungsdepots, en
der Beamten der Garnisonverwaltungen, s. A. III.
der Militair-Baubeamten,
der Beamten der Garnisonlazarethe,
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) Ausgenommen sind indeb die Kommandeure der Pionier-Bataillone, wegen welcher
das zu I. in Betreff der Osfiziere bei den Pionier-Bataillonen Gesagie gleiche Anwendung findet.