Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zweiundvierzigster Jahrgang. 1881. (42)

60 1881. 
  
Der Ffaͤnduugateschluß ist zuzustellen 
  
  
  
i. 2. 15 3. 4 
.. 
n. wem? 1 bei Pfändung *— 
13 der Beamten der Korps- gahlungosielle des 
I 14. Armee-Korps, 
14 der Lehrer bei den Garnisonschulen. 
A. Des Diensteinkommens 
III. Dem Kriegs- sünmtlicher übrigen unter den Nummern 
ministerium. A. I. und I. nicht inbegriffenen Offiziere 
und Beamten der Militairverwaltung. 
B. Der Pension und des sonstigen 
aus Militairfonds fließenden Ein- 
kommens. 
Departement 1 der sämmtlichen mit Pension zur Disposition 
für das In- gestellten Offiziere und Militairbeamten, 
validenwesen 2 der sämmtlichen auf Inaktivitätsgehalt oder 
im Kriegs- Wartegeld gesetzten Offizire und Beamten 
ministerium. der Militairwerwaltun 
der sämmtlichen mit Pension gänziich verab- 
schiedeten Offiziere und Beamten der Militair- 
verwaltung. 
Wdt 
  
  
  
 
	        
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